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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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langt und keine Abstimmung gefordert wird/ erachte ich denArtikel 8 in der von der Regierung gebilligten Fassung derRommission für angenommen,

(Pause.)

Er ist angenommen.

Es folgt der Artikel 9/ bei welchem zu dem zweiten Alineaein Autrag des Abgeordneten Bürgers vorliegt/ den ich bereitsverlesen habe. Ich ertheile dem Abgeordneten Bürgers dasWort zur Begründung seines Antrags.

Abgeordn. Bürgers (vom Platz): Der Artikel 9/ beidem ich mir erlaubt babe/ einen Bcrbesseruugsautrag vorzulegen/behandelt die Materie der Handclsmäkler. Der §. 1 bestimmtdie Art und Weise/ wie sie ernannt werden und die Zahl/ biszu welcher sie sich erstrecken können/ der §. 2 dagegen behandeltdie weitere Frage der Exklusivität des Rechts/ Handelsgeschäftezu vermitteln/ welche den Handelsmäkkcrn gegeben werdensollen.

Zu diesen beiden Paragraphen hat die Kommission desHerrenhauses, worauf ich wohl Bezug nehmen darf/ zwei Ab-änderungsvorschläge gemacht/ nämlich über die Frage, wie dieZahl der Mäkler bestimmt werden soll, hat sie das Amcndementangenommen, daß nicht die Bestimmung der Handelskammerallein entscheidend, sondern daß auch die Genehmigung des HerrnHändels-Ministers nothwendig sei.

Diese Vcrbesterungsvorschläge anzunehmen, bin ich nicht inder Lage. Daneben hat die Kommission des Herrenhauses in Be-zug auf die Frage, ob das Vermittelungsgeschäst der Mäklereiu exklusives Recht sein soll, beschlossen, daß im Allgemeinender Vorlage der Regierung gemäß dieses Recht nicht ein ex-klusives sein soll, sie hat jedoch den Zusatz hinzugefügt, daßdieses Recht als ein ausschließliches den einzelnen Handclsmäklerndurch Königliche Verordnung gegeben werden kann.

Ich erlaube mir, diesen Vorschlag, den ich in der Kom-mission bereits aufgenommen habe, auch hier im Hause wiederaufzunehmen und ich habe deshalb meinen Antrag genau sogestellt, wie er in der Kommission des Herrenhauses beschlossenworden ist, nur mit dem Zusatz, daß ich, für den Fall der Zu-widerhandlung, gegen eine solche Königliche Verordnung eineStrafbestimmung hinzugefügt habe, eine Strasbcstimmung, diedurch die Allgemeine Gerichts-Ordnung §. 177 gegeben ist.

Ich möchte Sie bitten, diesem Antrage beizustimmen, zu-nächst schon aus dem formellen Grunde, weil wir dann in die-sem Punkte mit der Kommission des andern Hauses überein-stimmen. In Bezug auf die Frage, die vorher von dem HerrnAbgeordneten Fliegel angeregt ist, kann ich als Mitglied derKommission bemerken, daß Verhandlungen zwischen den Kom-missionen der beiden Häuser über die Art und Weise, wie dasEinführungsgesetz amendirt werden sollte, nicht stattgefunden