baben. Es hat sich nur ganz natürlich ergeben, daß die HerrenRegierungs-Kommistarien, die sowohl den Verhandlungen unsererKommission, als denen des Herrenhauses beiwohnten, den Kom-missionen gegenseitig das mittheilten, was in der einen und inder andern beschlossen worden und daß man dann bemüht war,sich dem zu konformiren.
Ich würde nun glauben, daß, nachdem wir in einem er-heblichen Falle, nämlich bei der Frage über die Beitragspflichtig-keit der kaufmännischen Korporationen, mit den Vorschlägen derKommission des Herrenhauses nicht haben zusammengehen kön-nen, wir wohlthun werden/ in der jetzigen Frage mit derselbenzusammengehen, wenn es anders nicht' aus objektiven Gründenunmöglich wäre.
Abgesehen aber von diesem formellen Vortheil glaube ich,daß, wenn wir den Antrag, wie ich ihn gestellt habe, annehmen,ganz im Geiste des neuen Handelsgesetzbuches handeln. DasHandelsgesetzbuch hat in dem Titel, wo es über die Rechte undVerbindlichkeiten der Mäkler bestimmt, das ganze Institut derHandclsmäklcr normirt und am Schlüsse desselben die Frage,ob das Vermittlungsrecht der Handclsmäklcr ein exklusives odernichtexklusivcs sciu soll, der Landesgesctzgcbung überlassen. Eshat damit ausdrücklich anerkannt, und die Verhandinngen darüberergaben dies auch, daß dies eine Frage sei, die nach verschie-denen lokalen Verhältnissen verschieden zu beantworten sei, daßin dem einen Lande die Exklusivität, in dem anderen die Nicht-exklusivität zweckmäßig sein könnte.
Wenn das, meine Herren, für ganz Deutschland richtigist, so ist schon große Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß bei ei-nem Territorium von der Größe unseres Staates dieselbe Ver-schiedenheit sich innerhalb dieses Prinzips wiederholt, und daßes gefährlich ist, durch ein ganz allgemeines, ausnahmslosesPrinzip die Verhältnisse in andere Bahnen zu zwängen, als indenen sie bis jetzt gewandelt sind. Diese Verschiedenheit inner-halb unseres Staates hat sich auch schon dadurch gezeigt, daßbei Begutachtung dieser Frage von Seiten der verschiedenenKaufmannschaften, der verschiedenen Handelsstädte, die Ansichtenganz auscinandcrgcgangen sind. Während die große Mehrzahlder Handclsorte in den östlichen Provinzen ganz entschiedenfür den Wegfall der Exklusivität sind, haben beispielsweise unterandern die Handelsmäkler in Köln / die, wie ich bemerke, ge-wählt werden, und in kurzen Perioden immer neugewähltwerden von der ganzen Kaufmannschaft, in zwei verschiedenenPerioden, im Jahre 1856 und 1860, sich entschieden dahin aus-gesprochen, daß die Aufhebung der Exklusivität des Mäkler-In-stituts mit dem Ruin desselben ganz zusammenfällt, daß es alsoim Interesse der Kaufmannschaft sei, die Exklusivität an diesemOrte beizubehalten. Und, meine Herren, Sie werden nichtsagen können, daß bier die Kaufleute ihr Interesse geltend
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