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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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machen, wir aber die Objektivität ins Auge fassen müssen, denn,meine Herren, das Interesse der Kaufmannschaft an dem In-stitut der Handelsmäkler ist, wie ich glaube, gerade die Sacheselbst. Wenn es im Interesse der Kaufmannschaft ist, dasMaklergeschäft nicht exklusiv zu machen, so ist es überhauptnicht gerecht, man müßte denn aus ganz allgemeinen Prinzi-pien entscheiden und davon ganz absehen wollen, wie die Ver-hältnisse sich darstellen. Ich' glaube, das^ aus der Art undWeise, wie die Maklergeschäfte'nach dem Handelsgesetzbuch nor-mirt sind, sich erhebliche Gründe ergeben, wenigstens die Mög-lichkeit der Exklusivität aufrecht zu erhalten. Die Mäkler sollennach dem allgemeinen Handelsgesetzbuch nicht blos Vermitt-ler sein für Handelsgeschäfte, sondern, was in der Natur die-ses Instituts liegt, die so vermittelten Geschäfte bis zu einemgewissen Grade authentisch konstatiren. Damit sie bei dem einenoder anderen Geschäfte vollkommen unbefangen sind, sind ibnenin dieser besonderen Berechtigung, die sie haben, authentischeVermittelungen vorzunehmen, auch erhebliche Verbindlichkeitenauferlegt. Namentlich ist ihnen untersagt, Dandelsgcschäfte zutreiben/ es ist ihnen untersagt, bei den Geschäften, die sie ver-mitteln, sich persönlich verbindlich zu machen und Bürgschaftzu leisten. Wenn sie bei diesen Verpflichtungen zu konkurrirenhaben mit den anderen Kaufleuten, die ebenfalls der Vermitte-lung von Geschäften sich widmen, so stehen sie gerade in Folgeder Verbindlichkeiten, die jenen auferlegt sind, damit sie un-parteilich und uneigennützig handeln, dem Publikum gegenüberin der Regel in großem Nachtheil/ denn für das Publikum hates natürlich sehr häufig großen Vortheil, wenn derjenige, dcr dieVermittelung von Geschäften übernimmt, selbst Kaufmann istund Bürgschaft leisten kann, was sonst nicht geleistet wird, undfür das Publikum ist es namentlich von großem Vortheil, wennder Vermittler eines Geschäfts in jedem Augenblick sich starkdafür macheu kann durch Bürgschaft und Verpflichtung, daßdas Geschäft von anderer Seite erfüllt werde. Solche Vor-theile sind dem Mäkler entzogen, aber den anderen nicht amt-lich angestellten Vermittlern gestattet. Darin, meine Herren,liegt nothwendig, wenn nicht die Verhältnisse ganz besonderesind, daß thätige und talentvolle Leute, die sich überhaupt mitVermittelungen von Handelsgeschäften abgeben wollen, es vor-ziehen würden, die freiere Stellung einzunehmen, die bei dennichtamtlichen Vermittelungen stattfindet.

Aus diesen Gründen, glaube ich, wenn die Verhältnisse aneinzelnen Orten ganz besondere sind, würde die Aushebung dcrexklusiven Stellung nothwendig den ökonomischen Ruin derjeni-gen Leute herbeiführen, denen bisher die amtliche Vermittelungder Handelsgeschäfte oblag, und bei ganzen Bcrufsklasscn kannman mit Sicherheit annehmen, daß dcr ökonomische Ruin diemoralische Korruption nothwendig zur Folge hat.