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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Es werden nur zwei Fälle möglich sein, entweder die be-sonders gualisizirtcn und thätigen Mitglieder der bisherigen durchdas Exklusivrecht geschützten Mäklcrschast verlassen diese amtlicheFunktion/ um die sreie Stellung der nicht amtlichen Vermittlereinzunehmen/ und es bleiben als Mäkler nur diejenigen übrig/welche sich mit der reduzirten Funktion begnügen müßen/ weilsie nicht das Zeug dazu habe»/ etwas Anderes zu ergreifen/oder aber ein solches Ausscheiden findet nicht statt/ und es wirdvorgezogen/ die den Mäklern auferlegten Beschränkungen nicht zubeobachten. Beide Eventualitäten sind nicht im Interesse derKaufmannschaft und nicht im Interesse der Mäklerinstitution. Ichglaube/ daß im Allgemeinen die Frage/ ob die Exklusivität auf-gehoben werden soll/ nicht so direkt entschieden werden kann/wie die Kommission und der Gesetzentwurf es thun / son-dern daß die Möglichkeit aufrecht erhalten bleiben muß/ daßdurch Königliche Verordnung nach Maßgabe des Bedürfnissesdarauf Rücksicht genommen werde/ welchen Handclsmäklern einexklusives Recht beizulegen ist. Ich beantrage dies nichtim Interesse der Mäkler/ obgleich auch hierfür einige Rücksichtender Humanität sprechen. Ich beantrage es im Interesse der.Kaufmannschaft/ namentlich derjenigen Stadt/ die ich die Ehrehabe hier zu vertreten/ und deren wiederholtes Gutachten dahingeht/ der absoluten Aushebung der Exklusivität entgegenzutreten.

Ich bitte Sie/ meine Herren/ den Antrag/ den ich gestellthabe/ und der mit dem Antrage der .Kommission des Herren-hauses vvllftändig übereinstimmt/ anzunehmen.

Präsident: Der Herr Handels-Minister hat das Wort.

Handels-Minister v»n der Hcydt: Die Regierung hatgeglaubt/ dem in der Kommission des Herrenhauses gemachtenVorschlage widersprechen zu müssen/ und sie glaubt dies auchheute thun zu müßen/ weil sie der Meinung ist/ daß es sichnicht empfiehlt/ solche Fragen/ wie die jetzt hier vorliegende/ jenach lokalen und wechselnden Anschauungen in der Gesetzgebungverschieden zu behandeln. Man kann verschiedener Meinungdarüber sein, ob das exklusive Recht der Mäkler beizubehaltensei oder nicht. Es sind keine Gründe angeführt worden/ bei-spielsweise für die Stadt Köln/ die eine Ausnahme rechtfertigen/und die nicht für alle Städte gelten könnten. Diese Frage hatder Begutachtung der Handels-Kammcr und der kaufmännischenKorporationen unterlegen. Die große Majorität hat sich des-willen für die Aufhebung des Exklusiv - Rechts ausgesprochen,weil es faktisch unmöglich'sei, dies Recht zu handhaben. Nurdrei große Städte hatten sich bei der vor einigen Jahren ver-anlaßten Berichterstattung für die Beibehaltung des exklusivenRechts ausgesprochen/ das waren: Stettin/ Breslau und Köln. Ich habe diese drei Städte wiederholt zu Erklärungen in dieserBeziehung veranlaßt. Breslau und Stettin haben ihre Be-

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