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denken fallen lassen/ und nun steht von den größeren Städte»die Stadt Köln allein für die Beibehaltung des exklusiven Rechtsda. Wenn im Wege Königlicher Verordnung das exklusiveRecht einzelnen Städten verliehen würde/ so würde«/ nament-lich wenn beispielsweise die Stadt Köln ein solches Exklnsivrechterlangt hätte/ die Mäkler aller übrigen Städte unausgesetzt da-hin drängen/ ihnen ein solches Recht auch zu gewähren, undes würde dann in einer Stadt ein solches Exklusiv - Recht be-stehen, in einer andern nicht. Eine solche Verschiedenheit kanndie Regierung nicht empfehlen, und sie hält es deshalb fürrathsam, sowohl das Amendement wie den Kommissious - Vor-schlag abzulehnen.
Präsident: Der Abgeordnete l)r. Waldeck hat dasWort.
Abgeordn. Dr. Waldeck (vom Platz): Nach dem, wasder Herr Handels-Minister ausgeführt hat, kann ich mich sehrkurz fassen, indem ich Ihnen dringend empfehle, den Paragraphenso anzunehmen, wie die Regierung ihn proponirt und die Kom-mission ihn angenommen hat. Es handelt sich bei der Prinzi-piensrage, die seit so langer Zeit ventilirt ist, zunächst darum,ob ein solches ausschließliches Recht der Handels - Mäkler aus-führbar erscheint oder nicht. Es hat sich in der Praxis gezeigt,daß es, sofern von Vermittlern die Rede ist, durchaus nichtausführbar ist. Die Vermitteluug geschieht vermöge eines Man-dats, und da ein Mandat nicht blos den Mäklern, sondern auchAgenten, Banquiers und anderen Personen ertheilt wird, sohat sich der Unterschied zwischen Mäklern und Pfuschmäklcrndurchaus nicht feststellen lassen. Die andere Seite des Berufs derMäkler ist ihre Eigenschaft als öffentliche Personen, welcheglaubwürdige Akte errichten. Diese Seite wird ihnen Niemandnehmen/ sie wird ihnen von den Konkurrenten gar nicht ent-zogen. Der Zwiespalt in verschiedenen Petitionen zeigt sich indoppelter Weise. Die Berliner Mäkler möchten von der Be-schränkung befreit sein, die im Handelsgesetzbuch ausgesprochenist/ daß sie eigene Geschäfte nicht machen können/ Exklusivitätwünschen sie nicht. Die Mäkler Kölns wünschen ein Exklusiv-recht. Es kann so wenig dem Einen wie dem Anderen dasGewünschte gewährt werden. Es gehört einmal nach dem Ge-setz zu dem Begriff des Mäklers, daß er kein eigenes Geschäfttreiben soll. Es wird allerdings häufig umgangen, und es magdie Durchführung oft nicht möglich sein/ aber die Bestimmungläßt sich, da der Mäkler einen öffentlichen Charakter hat, nichtentbehren. Verlangen die Mäkler ein exklusives Recht wie dieKölner, so stehen sie im Widerspruch mit dem ganzen Geschäfts-gang, wie er sich gebildet hat. Ich kann nicht annehmen, daßin Köln eine so außerordentliche Verschiedenheit von dem, wasin anderen Orten sich zeigt, sich offenbart habe. Im Uebrigen