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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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gegen sie versucht, ist damit aber gescheitert. Ich glaube nu»,daß, wenn iu Köln ein lebhaftes Bedürfniß zur Vermittelungkaufmännischer Geschäfte durch sogenannte Bönhasen hervor-treten sollte, dann auch dort dieselbe Anschauung eintreten wird,wie hier und an anderen Handelsplätze». Wenn manaber das Hauptgewicht von Seiten derer, die die Spezial-observanz beibehalten wollen, immer darauf legt, daß der Han-dclsstand die Aufrechterhaltung des Exklusivums wünscht, sokann ich daraus nur schließen, daß der Handelsstand in Köln wünscht, daß seine Geschäfte durch solche Personen vermitteltwerden, welche diese Geschäfte zum öffentlichen Glaubenbeurkunden. Und wenn dieses Bedürfniß in dem Handclsstandcvon Köln noch lebt, so wird damit von selbst auch eine ausrei-chende Beschäftigung solcher Personen der Mäkler statt-finden, und das Bedürfniß wird auch hier, wie überall, derrichtige Regulator der volkswirthschaftlichcn und der Konkurrenz-frage sein. Daß es aber zweckmäßig sein sollte, eine Abwei-chung von dein Prinzipe in einer Stadt stattfinden zu lassen, mußich entschieden bezweifeln. Wenn ich in Betreff der Bestim-mungen dieses Gesetzes Lokalinteresscn hätte geltend machenwollen, so hätte ich Ursache genug gehabt, von den Börsenver-hältnissen in Berlin zu sprechen. Ich will auf den Gegenstandnicht zurückkommen, glaube aber, daß die Kaufmannschaft iuBerlin vielleicht ein größeres Interesse gehabt hätte, ciiien ab-weichenden Beschluß in Betreff der Angelegenheit, die vorherhier besprochen worden, zu wünschen, als die Kaufmannschaft inKöln in Bezug auf die Mäkler. Ich bitte Sie also, auch hierdas Prinzip rein durchzuführen.

Präsident: Der Abgeordnete IU. Leite hat das Wort.

Abgcvrd». IU. Lette (vom Platz): Meine Herren! Ueberdiesen Punkt habe ich allerdings früher auch Zweifel gehabt,besonders iu Veranlassung der Kölner Petition, weil ich aufdiesem Gebiete nicht zu Hause bin. Ich habe es deshalb fürmeine Verpflichtung gehalten, mich genauer über diese Verhält-nisse zu unterrichten, und da sind es hauptsächlich zwei Gründe,die entschieden für den Kommissions-Antrag sprechen. Im Allge-meinen kann man wohl sagen, daß die Richtigkeit des Prinzipssich auch durch die Zweckmäßigkeit bewähren muß und geradedie Zweckmäßigkeit spricht für die Richtigkeit des Prinzips.

Es ist ein Moment noch nicht hervorgehoben/ die Exklusi-- vität des Mäklergcwerbes hat au verschiedenen Orten dahin ge-führt, daß diese privilegirtcn Mäkler ihre Verpflichtung nicht iudem Grade gethan haben, wie das Gesetz sie ihnen auflegte undvon ihnen erwartete. Gerade die freie Konkurrenz wird wesent-lich dazu beitragen, daß die angestellten Mäkler ihre Pflichtenin einem höheren Grade erfüllen werden. Außerdem ist dieExklusivität durch die That gerichtet, wie mein verehrter Herr