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recht erfüllen können, als ihnen die Gelegenheit und Befugnißgegeben wird, daß eben alle Geschäfte, die an der Börse vor-kommen , möglichst durch ihre Hände gehen, denn nur dannstehen sie auf der Höhe des Geschäfts und befinden sich in derLage, es richtig zu dirigiren und richtig zu beglaubigen. Ichwerde aus diesem Grunde, weil ich augenblicklich nicht mehr er-reichen kann, wenigstens für das Amendement Bürgers stimmen.
Präsident: Die Diskussion ist geschlossen.
Der Herr Referent hat das Wort.
Berichterstatter Abgcordn. Strohn: Ich muß mich ge-gen das Amendement Bürgers erklären. Die Staats-Regie-rung will das Exklusivrccht der Handelsmäkler, wo es gegen-wärtig besteht, aufgehoben wissen. Gegen dies Prinzip,für welches nicht blos alle Kaufleute in der Kommission sicherklärt haben, sondern auch die kaufmännischen Korporationen,die darüber befragt worden sind, und gegen welches nur dieHandelskammer zu Köln sich ausgesprochen hat, gegen diesesPrinzip ist heute keine Stimme laut geworden. Das Amende-ment Bürgers geht nun dahin, es zu ermöglichen, daß durchKönigliche Verordnung für einzelne Orte Ausnahmen gemachtwerden können. Wenn wir das Amendement annehmen, sosanktioniren wir also, daß zwar das Vermittclungs-Geschäst denHandelsmäklern gesetzlich allein zusteht, daß aber durch König-liche Verordnung für gcwifle Orte ein Exklusivrecht angeordnetwerden kann.
Ich halte es schon für bedenklich, daß die Einführung einesExklusivrechts für einen einzelnen Ort nicht einem Gesetze, son-dern einem Akt der Staats-Regierung übertragen werden soll.
(Sehr richtig!)
Jedenfalls aber müssen für eine solche Bestimmung Gründevorliegen, die sie rechtfertigen, und solche Gründe vermag ichnicht anzuerkennen.
Es ist heute behauptet worden, daß die Handelsmäklerdurch das Handelsgesetz vielfache» Beschränkungen unterworfenseien, sie dürften keine kaufmännischen Geschäfte treiben, keineSubstitutcn annehmen, deshalb rechtfertige es sich, ihnen einExklusivrecht beizulegen. Allein diese Anführung kann doch un-möglich eine Ausnahme für einzelne Orte rechtfertigen, sondernnur, daß das Exklusivrecht allenthalbcu beibehalten werde/ dasaber wollen Sie nicht, und zwar mit Recht, weil die Handels-mäkler das Vorrecht haben, daß ihre Handbücher und Schluß-noten Beweiskraft haben, daß sie öffentliche Versteigerungen ab-halten können u. s. w.
Weiter ist gesagt worden, die Beweiskraft der Handbücherund der Schlußnoten der Mäkler werde wesentlich durch dasExklusivrecht unterstützt. Ich vermag das nicht einzusehen, —die Beweiskraft beruht vorzüglich darauf, daß nur unbescholtene