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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Leute als Mäkler angestellt und dieselben vereidigt werden. Zu-dem rechtfertigt dies doch auch nur/ daß das Exklusivrccht überallbeibehalten werde/ keinesweges aber, daß für einzelne Orte eineAusnahme gemacht werde.

Es wird sodann behauptet/ daß die verschiedenen örtlichenVerhältniße wohl eine solche Ausnahme rechtfertigten. Es sindaber von Niemandem solche örtlichen Verhältnisse spezieller an-geführt worden/ und auch die Kölner Handelskammer hat nurangegeben, daß in den Schwindcljahrcn 1855 bis 1857 dieSchwindelgeschäfte nur durch Pfuschmäkler und nicht durch ver-eidete Mäkler vermittelt worden seien.

Es ist bisher nirgend gelungen, auch wo Exklusivrcchte be-standen, die Vermittelung von Geschäften durch sogenanntePsuschmäkler zu verhindern. Worin liegt das? Es hat seine»Grund in der Sache selbst: daß nämlich der Kaufmann zurVermittelung seiner Geschäfte denjenigen aussucht, der ihm ambesten dazu geeignet erscheint, gleichviel, ob er vereidet ist odernicht. Das ist in Köln ebenso der Fall, wie an allen anderenOrten, und deshalb kann das Verbot ebensowenig in Köln realisirt werden, als anderwärts.

Die Aufhebung des Exklusivrechts führt aber auch nichteinmal einen Nachtheil für die Handelsmäilcr mit sich. Visherwandten sich die Kaufleute an denjenigen Mäkler, zu welchemsie Vertrauen hatten, und dies werden sie künftig thun, dasExklusivrccht mag aufgehoben werden, oder nicht. Deshalb istin der That eine Befürchtung für die Interessen der Handeis-Mäkler unbegründet.

Ich kann daher nur empfehlen, das Amendemcnt zu ver-werfen und den Kommissionsvorschlag anzunehmen.

Präsident: Ich will zuerst konstatircn, daß §. i desArtikel lX. in seinen sämmtlichen Alineas ohne alle» Widcrsprucbgeblieben, also angenommen ist, und nun zur Abstimmung über2 übergehen.

Das Amendemcnt des Abgeordneten Bürgers lautet:

das Haus der Abgeordneten wolle beschließen,

zu Artikel IX. §. 2 der Negierungs-Vorlagc Folgen-des zuzusehen:

dieses Recht kann jedoch für einzelne Handcls-orte nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse alleroder einzelner Klagen der Handelsmäkler durchKönigliche Verordnung beigelegt werden. Die-jenigen, welche einer solchen Verordnung zuwiderHandelsgeschäfte vermitteln, werden nach §. 177der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung bestrast.

Diejenigen Herren, die für den Fall der Annahme des