gefaßten Gründen. Dem Werke / welches die Handels-Konfcrcuz zu Stande gebracht hat/ liegt ein Entwurf zuGrunde/ der von Preußen ausgegangen und nach wiederholtenBerathungen mit Ncchtsvcrständigcn "und anderen Fachmännern,sowie nach wiederholten Prüflingen zu Stande gekommen ist.Die Haudels-Konfcrenz ist demnächst aus Männern zusammen-gesetzt worden, die von den Regierungen als die besonders in-telligenten und mit den Verhältnißen vertrauten ausgesuchtworden sind. Nach mehr als vierjähriger Berathung, nach demunermüdlichsten Eifer, nach der hingebendstcn Treue, nachdemsie das, was wesentlich festgehalten werden mußte, mit Energiefestgehalten haben, im Uebrigcn aber auch zu Kompromißenbereit gewesen sind, ist das große Werk eines gemeinsamenDeutschen Handelsgesetzbuchs zu Stande gekommen. Schondarin, meine Herren, "liegt nach dem Dafürhalten der Kom-mission eine Gewähr für die Güte dieses Werks. Es habenaber auch die vier Referenten, welche in der Kommission überdie einzelnen Theile des Handelsgesetzbuchs Vortrag gehaltenhaben, dieses Urtheil bestätigt, und alle anderen Mitglieder, diesich mit dem Inhalte des Gesetzbuchs gleichfalls genau bekanntgemacht haben, sind diesem Urtheile beigetrctcn.
Allerdings mögen sich im Einzelnen Mängel dieses Gesetz-buchs ausweisen laßen. Es könnte, um einen Mangel hervor-zuheben, besonders behauptet werden, daß durch die Aufhebung derin dem Rechtsgebietc des Landrechts vorgeschriebenen Form beiVerträgen ei» Zwiespalt zwischen dem Handelsrecht und demObligatiouenrecht eintreten werde/ daß nämlich, während jedermündliche Vertrag bei Handelsgeschäften künftig bindend ist,im Allgemeinen Obligatiouenrecht nach wie vor nur schriftlicheVerträge, wenn der Gegenstand über 50 Thaler beträgt, bindendeKraft habe» werden. Es könnte hiernach vielleicht behauptet wer-den, daß, weil eine durchaus scharfe Grenze sich zwischen Handels-geschäften und anderen Geschäften, sowie zwischen Kaufleutenund Nichtkaufleuten nicht wird ziehen lassen, das Handelsgesetz-buch zu manchen Widersprüchen und Verwickelungen führenmöchte. Es ließe sich darauf ferner vielleicht die Behauptunggründen, daß man zunächst mit dem Obligatiousrechte hätte an-fangen und daran das Handelsrecht hätte knüpfen sollen.. Diesist indessen nicht geschehen, und zwar deshalb nicht geschehen,weil die Regierungen zunächst dem Dränge, der in dem ganzengroßen Deutschen Vatcrlande sich geltend machte, Befriedigunggewähren mußten/ und dieser Drang hat sich so, wie früherauf das Wechselrecht, jetzt auf das Handelsrecht auf daslebhafteste ausgesprochen. Man konnte nicht mit einer Arbeitanfangen, für die das Bedürfniß noch nicht klar und laut ge-wordcu war, mußte vielmehr mit dem anfangen, für welches sichein unabweisbares Bedürfniß herausgestellt hatte. Was dieFolge sein wird, ob der Wunsch nach einem gemeinsamen Obli-