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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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nalen der Preußischen Rechtspflege mit hohen Ehren genanntwerden wird.

( Brado!)

An den Namen Bischoff knüpft sich die erste Ent-stehung des Werkes, und seine Nachfolger in dieser schwierigenThätigkeit haben in seinem Geiste und Sinne fortgcarbeitct.

(Bravo !)

Von Preußen ging der erste Impuls zu diesem Werke ausund ich sagte es schon, seine besten Kräfte hat Preußen ihmgewidmet. Von Preußen ist das Referat in Nürnberg undHamburg geübt worden. In allen Schwierigkeiten hat Preußen es seine unablässige Mühe Je in lassen, die Gefahren zu beschwo-ren, die dem Werke drohten. So ist dasselbe aus einer mehrals vierjährigen Berathung hervorgegangen, und ich glaube inder That, meine Herren, die einzelnen Staaten Deutschlands haben einen berechtigten Anspruch daraus, daß dieser Ange-legenheit nun auch weitere Folge gegeben werde.

Der Herr Vorredner hat wesentlich aus einer Erwägungseine Bedenken hergeleitet. Er knüpft sie an den Begriff derHandelssachen und an die Bestimmung, daß die Verträge inHandelssachen der schriftlichen Abfaffüng nicht mehr bedürfensollen, eine Bestimmung, welcher der Herr Vorredner im Prin-zipe seinen vollen Beifall schenkt, aus welcher dagegen in derAnwendung des Handelsgesetzbuches Schwierigkeiten und Uebel-stände hervorgehen könnten. Meine Herren! Lassen Sie michhier jedoch anführen, daß, wie ich glaube, der Begriff derHandelsgeschäfte und das Gebiet derselben in dem Artikel 271 in sehrbestimmterWeise bezeichnet worden ist, so daß insoweit dieGrundlagenfür die Anwendung des Handelsgesetzbuchs in vollem Maße ge-geben sind. Ich bin freilich weit entfernt, behaupten zu wollen,daß nicht in einzelnen Fällen dennoch aus Streitigkeiten derfraglichen Art Prozesse entstehen könnten, aber, meine Herren,nie wird der geschriebene Buchstabe eines Gesetzes das vermögen,daß solchen Streitigkeiten überhaupt gänzlich vorgebeugt werde.Es ist von dem Herrn Vorredner hingewiesen auf das Ver-hältniß des Handelsgesetzbuchs zu anderen Rechtsmatericn undes ist gerade von diesem Standpunkt die Divergenz, die dasHandelsgesetzbuch in Bezug auf die Form der Verträge dar-bietet, noch betont worden. Meine Herren! Haben Sie aberdie Geneigtheit, zu erwägen, wie in dieser Beziehung die An-gelegenheit sich gestaltet. Es handelt sich um das große Gebietdes Handels und Verkehrs. Unsere heutige Zeit bietet Erschei-nungen dar, die alles früher Geahnte weit übersteigen. Raumund Zeit haben fast aufgehört/ der ganze Verkehr bewegt sichin Bahnen, die einer früheren Zeit völlig fremd waren. DerHandel und Verkehr zwischen Trieft und Stettin und Hamburg findet in einer Weise statt, wie sie eine frühere Zeit nichtkannte. Diese Interessen des Handels in dem Deutschen Vater-