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kung der Befugniß, solche durch freien Vertrag zu modifiziren,werde eine Hemmung des dem Publikum sehr nützlichendirekten/ mehrere Bahnen durchlaufenden Verkehrs be-wirken. Sie deuten an, daß sie zu einer illiberalen Be-handlung des Publikums gezwungen sein würden/ underachten sich gehindert/ Tarif-Ermäßigungen für Massen-Transporte eintreten zu lassen/ sowie für Gepäck- undEilgut-Verkehr/ desgleichen für Güter nach nicht an derBahn gelegenen Orten / besondere Bedingungen vorzu-schreiben. Sie beantragen hiernach:
wenn sonst keine erheblichen Bedenken gegen die un-veränderte Annahme des Nürnberger Entwurfs vor-liegen/ doch die Einführung des Abschnitts 2. Tit.V. (des vierten Buchs) zu suspendircn.Sie bemerken dabei, daß es, wenn die Gesetzgebungnicht übereilt einschreite, bis zum nächsten Zusammen-tritt des Landtages gelingen werde, ein allgemeinesDeutsches Güter-Reglement zu Stande zu bringen, wel-ches die wesentlichen Prinzipien des in seiner jetzigenFassung unhaltbaren Abschnitts zur allgemeinen Gel-tung bringen, und einer allgemeinen gesetzlichen Re-gelung der Verhältniße den Weg bahnen werde.
Nach der entgegengesetzten Richtung wird in einerPetition der Handelskammer zu Köln vom 4. Mai c.behauptet, daß den Eisenbahnen keine ausreichende Ver-pflichtungen auferlegt seien. Es wird darin ausgeführt:die Artikel 422—461 begünstigten die Eisenbahnen undbenachthciligten das Publikum. Insbesondere sei einMißbrauch der Bestimmung zu befürchten, daß denEisenbahnen gestattet sei, Güter zurückzuweisen, welchesich nach den Einrichtungen unif der Benutzungsweiseder Lahn zum Transport nicht eignen, so wie Güter,zu deren Transport die regelmäßigen Transportmittelder Gesellschaft nicht genügen. In der Petition wirdsodann darauf angetragen:
den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels-Gcsctzbuchs zwar annehmen, bezüglich des Tit 6.Abschn. 2. Art. 422. bis einschließlich 461. abereine nachträgliche Regulirung im Wege eines be-sonderen Gesetzes vorbehalten zu wollen.Die Eisenbahn-Gesellschaften sind Eigenthümer einerzum allgemeinen Gebrauch bestimmten Bahn, zu derenAnlage sie nur vermöge eines Akts der Staats-Gcwalt,insbesondere durch Verleihung des Rechts der Expro-priation, gelangen konnten/ zugleich besitzen sie faktischdas Monopol des Trausports auf dieser Straße. Inbeiden Beziehungen ist es unerläßlich, ihnen vonStaats wegen Verpflichtungen aufzuerlegen, wodurch die