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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Benutzung der Straße und der Transport-Anstaltenein gleiches Recht für Alle wird. Die Festsetzungsolcher Verpflichtungen kann bei der Konzessionirungder Eisenbahn-Anlagen geschehen. Bei der hierdurchmöglicher Weise entstehenden großen Verschiedenheit inden einzelnen Deutschen Staaten kann es indessen nurgebilligt werden, wenn das Handels-Gesetzbuch versucht,einen gewissen Theil der Verpflichtungen und Berechti-gungen der Eisenbahn-Gesellschaften, die sich auf ihreEigenschaft als Fracht-Unternehmer beziehen, für ganzDeutschland gesetzlich festzustellen.

Der Regelung des Frachtgeschäfts der Eisenbahnenund der Folgen ihrer Frachtverträge durch die Gesetz-gebung des Staats steht zu Gunsten der Eisenbahnen wedereine angebliche Autonomie, noch ein erworbenes Privile-gium entgegen. Daß diese Regelung für ganz Deutsch-sand erfolge, ist überdies ein durch vielfache Prozesse undoftsehr entgegengesetzteUrtheilssprüche an denTag getretenesBedürfniß. In den Artikeln 421431 ist diese Regelung er-folgt. Den Eisenbahnen ist danach im Allgemeinen nichtgestattet, den Frachttransport zu verweigern und sichdurch Vertrag der Verantwortlichkeit für entstehendenSchaden Md verspätete Lieferung zu entziehen (Art. 422u. 423)/ durch eine Reihe von Ausnahmen wird diesesVerbot aber beschränkt, erläutert oder gemildert (Art.424431). Der Inhalt der Art. 422431. entsprichtdeshalb nicht den Wünschen der Eisenbahn-Gesellschaften,weil sie als Frachtnnternehmer das Streben haben, sichdie Freiheit des Vertrages, deren jeder andere Trans-port-Unternehmer genießt, möglichst zu wahren, obgleichdie Befrachter faktisch ihrerseits nicht in der Lage sind,sich den von den Eisenbahnen vorgeschriebenen Bedin-gungen zu entziehen. Er entspricht andererseits nichtden Wünschen der Handelskammer zu Köln als Organvon Versendern, weil diese das Streben haben, die vonallen Waarentransporten untrennbaren Gefahren, Ver-luste und Zufälle von sich abzuwälzen, und vondem öffentlichen, an Tarif und Reglement gebun-denen Unternehmer so viel und selbst mehr zuerreichen, als von dem Fuhrmann oder Schisser, der dieFreiheit hat, Bedingungen zu genehmigen oder abzuän-dern, der insbesondere nickt gehindert ist, sich allgemei-nen gesetzlichen Bestimmungen durch Vertrag zu entzie-hen. Die Artikel 422 431 enthalten wenige Bestim-mungen, welche nicht zugleich von beiden Standpunktenaus beanstandet werden könnten. Wenngleich hierausnoch nicht folgt, daß in diesen Bestimmungen durchwegdie rechte Mitte getroffen worden ist, so darf doch be-