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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Dr. von Zander: Meine Herren! Nach den gründlichenBeleuchtungen, die dieser Gegenstand von dciden Seiten erfah-ren hat, werde ich nicht rcsümiren. Es war auch meine Ab-sicht, wie ich es mir hier notirt habe, auf den Grundsatz meineSchlußrede zu bauen: die Mäkler sind wegen des handeltreiben-den Publikums da, nicht aber umgekehrt, das handeltreibendePublikum wegen der Handelsmäkler.

Dieser Grundsatz findet nach meiner Einsicht hier im voll-sten Maße statt.

Meine Herren! Erwägen Sie doch ferner, daß es sichnicht allein um das Exklusivuni der Mäkler handelt, sondernzunächst um die Frage: ob zu Gunsten der Mäkler das han-deltreibende Publikum in seiner Freiheit eingeschränkt wer-den soll? Denn das geschieht, wenn das Publikum nur anbestimmte Mäkler gebunden ist. Man müßte allerdings dasExklusivum aufrecht erhalten, wenn es ein ,j»s guaesituinwäre, das aber bcstrcitc ich i» tot»»,. Die Gesetzgebungist durchaus nicht gehindert, sich zu ändern, auch nichtetwa in Beziehung auf die Gebühren, die den Mäklern zustehen.Wo steht geschrieben, daß die jetzigen Bestimmungen nicht zuändern seien?

Meine Herren! Wenn die Mäkler gut, fleißig und redlichsind, dann wird das handeltreibende Publikum sich auch an siewenden und nicht an Andere. Erwägen Sie, wohin das Gegen-theil führen könnte? Wenn die Handelsmäkler ein solches zu«exklusiv»», haben, dann haben sie weniger Veranlassung, inihren Geschäften thätig, umsichtig und sorgfältig zu sein / in solcherArt dürfen sie das Publikum nicht beschädigen.

(Bravo!)

Meine Herren! Es ist übrigens ja nicht davon die Rede,ein ->»t-!,»t auszusprechen, entweder gänzlich das Exklusivumaufzuheben oder es beizubehalten. Letzteres ist nur, wie ich soeben gehört habe, von Herrn von Scnfft beantragt/ alle anderenStimmen sind aber bis jetzt darübU einig gewesen, daß an sichdas Exklusivum aufgehoben werden sollte, und nur davon istdie Rede, ob es ausnahmsweise an einzelnen Orteneingeführt werden darf? Die Nachtheile, die das aberhaben würde, sind hier schon vielfach angeführt worden. Und,meine Herren, darauf verlassen Sie sich, wenn die Zulässigkeitder Ausnahme wirklich in das Gesetz aufgenommen werden sollte,daß ausnahmsweise durch Königliche Verordnung das Exklusivumeingeführt werden könnte, so wäre das nichts mehr, als eintodter Buchstabe im Gesetz. Zur Ausführung der Ausnahmewürde es nickt kommen. Herr von Scnfft hat darin vollkommenRecht: wenn solche Anträge bei der Staats-Regierung eingehensollten, werden sie auf keinen Fall die Genehmigung erhalten.Man wird sich wohl hüten, in dieser Hinsicht eine Exemplifikationfür eine unzählige Masse von solchen Anträgen herbeizuführen,

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