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Die Politik der Erfüllung / von Karl Helfferich
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Das Wiesbadener Abkommen

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auf die innerhalb der gleichen Zeit von uns zu leistenden Goldzahlungenangerechnet werden, sondern nur in Höhe von 35°/°, und zwar imHöchstfalle mit 1 Milliarde Goldmark im Jahr; nur in dem Fall, daßunsere Sachleistungen innerhalb eines und desselben Jahres weniger als1 Milliarde Goldmark ausmachen, soll der auf unsere Goldverpflich-tungen in Anrechnung kommende Satz auf 45 °/o erhöht werden. Fürdie restlichen 65 bzw. 55°/» hat das von den ihm aufgezwungenenVerpflichtungen erdrückte Deutschland gegenüber seinem Hauptgläubigerin Vorschuß zu treten: soparadox" es klingt, um dieses vonOr. Rathenau selbst gebrauchte Wort anzuwenden, das WiesbadenerAbkommen macht das verarmte und verschuldete Deutsch-land zum Baukier seines Hauptgläubigers Frankreich .Die Anrechnung unserer Vorschußleistungen auf unsere Goldverpflich-tungen soll erst in der Zeit vom I. Mai 1926 bis zum 1. Mai 1936in zehn gleichen Jahresraten erfolgen, jedoch immer so, daß Frankreich auch innerhalb dieses Zeitraumes uns einschließlich der dann etwanoch von uns bewirkten Sachleistungen niemals mehr als 1 MilliardeGoldmark anzurechnen hat. Daß bei diesemBankiergeschäft" Frank-reich uns auf unsere Vorschußbeträge nur 5°/° einfache ZinsenZinseszinsen sind ausdrücklich ausgeschlossen gewährt, sei nurnebenbei erwähnt.

Statt die durch unsere Lage geradezu gebieterisch diktierte volleAnrechnung von Sachleistungen auf unsere Goldverpflichtungen alseine reine Selbstverständlichkeit durchzusetzen, hat also Herr ör. Ra-thenau mit Herrn Loucheur ein Abkommen geschlossen, das für dienächsten Jahre unsere Sachleistungen nur zu wenig mehr als einemDrittel für anrechenbar erklärt und das einen Höchstbetrag festsetzt,bis zu dem überhaupt innerhalb eines Jahres deutsche Sachleistungenauf unsere Goldverpflichtungen angerechnet werden dürfen.

Herr Dr. Rathenan hat bei der Verteidigung des Abkommensals mildernden Umstand geltend gemacht, daß die enorme Mehr-belastung der Jahre bis zum 1. Mai 1926 in den darauffolgenden 10 Jahreu einen Ausgleich finden werde. Als maßgebendesMitglied desKabinetts der Erfüllung" hätte er auf diesen milderndenUmstand verzichten sollen; denn er mußte ganz genau wissen, daß dieFrage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Erfüllung sich in derallernächsten Zeit, für die sein Abkommen eine unerhörte Erschwerungbedeutet, entscheiden muß und nicht erst innerhalb der 10 Jahrenach dem 1. Mai 1926, für die er Erleichterungen verhieß.

Herr Dr. Rathenau nahm als weiteren mildernden Umstandin Anspruch, daß die durch sein Abkommen dem deutschen Volkefür die ersten 4^/2 Jahre auferlegte Mehrleistung keine Goldleistung,sondern eine Leistung von Sachgütern sei. Er übersieht dabei, daßunser einziges Mittel sür die Erfüllung von Goldverpflichtungen derExport von Sachgütern ist, und daß wir die Sachgüter, die wir inden nächsten 4^ Jahren auf Grund seines Abkommens über dieUltimatumsverpflichtungen hinaus vorschußweise au Frankreich liefern