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Die Politik der Erfüllung / von Karl Helfferich
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Das Wiesbadener Abkämmen

für Bestellungen in Deutschland übernommen hat. Das von derdeutschen Regierung bisher noch nicht veröffentlichte Hauptprotokollzu dem Abkommen enthält nach französischen Quellen die folgen-den Sätze:

Die deutsche Regierung hat ihren Willen bekundet, au demWiederausbau der zerstörten Gebiete durch Lieferung von Materialienin weitgehendem Maße mitzuarbeiten. Die französische Regierunghat von dieser Erklärung Kenntnis genommen, muß aber die Be-merkung machen, daß das französische Gesetz vom 7. April1919 bezüglich der Wiedergutmachung ihrnicht gestattet,den französischen Geschädigten eine bestimmte Verwen-dung der Entschädigungssummen vorzuschreiben. Dasgegenwärtige Abkommen darf also in keiner Weise dasoben zitierte Gesetz beeinträchtigen."

Damit hat sich Frankreich ausdrücklich gegen jede Verpflichtungaus dem Abkommen verwahrt.

Herr Loucheur hat diese Verwahrung am 24. November 1921in der Zollkommission der französischen Kammer durch die Erklärungnoch unterstrichen, es sei ein Irrtum, in dem Wiesbadener Abkommeneinen beide Teile bindenden Vertrag zu sehen; es handle sich viel-mehr um ein Optionsrecht, das sich Frankreich auf eine bestimmteMenge deutscher Erzeugnisse gesichert habe, ein Recht, vom dem esGebrauch machen oder zurücktreten könne, ganz wie es die Bedürf-nisse des Wiederaufbaus erforderte:? und unter peinlicher Berück-sichtigung des Grundsatzes, daß der französischen Industrie kein Nach-teil erwachsen dürfe.

Aus dem Nichtzustandekommen der Abmachung wäre also Deutsch-land kein Nachteil, ja nicht einmal der Entgang eines Vorteils er-wachsen. Die innere Notwendigkeit, auf deutsche Sachleistungen fürden Wiederaufbau Nordfrankreichs zurückzugreifen, besteht für Frank-reich ganz unabhängig davon, ob in Wiesbaden ein Abkommen zu-stande kam oder nicht. Eine ähnliche Entschuldigung, wie sie denUnterzeichnern des Ultimatums in der französischen Drohung des Ein-marsches in das Rnhrgebiet zur Seite steht, können diejenigen, diedas Wiesbadener Abkommen abgeschlossen und ohne Befragung desReichstags ratifiziert haben, nicht für sich iu Anspruch nehmen.

Ich verzichte an dieser Stelle auf die Besprechung aller übrigenfür Deutschland nachteiligen Einzelheiten des Abkommens (Preisfrage,Zwangsorganisation für die Lieferungen, Kohlenlieferung usw.), dennalle diese Fragen hat mein Reichstags-Kollege vr. Reichert in seinerSchriftRathenaus Reparationspolitik" treffend und erschöpfendbehandelt. Ich begnüge mich mit der Feststellung, daß die Wies-badener Abmachung in ihrem Kernpunkt geradezu widersinnig undfür Deutschland auf das Höchste nachteilig ist, daß sie statt dieAbtragung unserer Goldvervflichtuugen durch Sachleistungen zuerleichtern die Anrechnung unserer Sachleistungen auf unsere