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der Frage der Kreditaktion späterhin gespielt hat, kann kaum einZweifel bestehen, daß mit der vorzeitigen Veröffentlichung eineeinseitige Festlegung der Industrie auf die „Kredithilfe" beabsich-tigt war.
Der Reichsverband der deutschen Industrie stimmte am 27. Sep-tember auf seiner Münchener Tagung dem Gedanken der Kredithilsezu, ohne irgendwelche Einzelheiten festzulegen. Dabei wurde gegen-über dem damals bereits deutlich in Erscheinung tretenden Tendenzen,in irgend einer Form einen Zwang für die Beteiligung an derKredithilfe zu konstruieren, mit großem Nachdruck betont, daßder Grundsatz der Freiwilligkeit die Voraussetzung für die ge-plante Aktion bilden müsse. Geheimrat Hugeuberg hat hierüberspäterhin in einer Zuschrift an den Westfälisch-Lippischen Wirtschafts-bund folgende Feststellungen gemacht:
„Sachlich habe ich von vornherein keinen Zweifel darüber ge-lasfen, daß meine Zustimmung lediglich dem bisher festgehaltenenPlane eines freiwilligen Vorgehens galt, bei dem der einzelneBetriebsleiter selbst in der Lage war zu ermessen, inwieweit er seinenKredit, die wichtigste und empfindlichste Daseinsgrundlage des Unter-nehmens und der darin beschäftigten Arbeitnehmer, dem Reiche zurVerfügung stellen könne. Es war ausdrücklich festgelegt, daß dieKreditgewährung nicht durch Zwang, sondern auf Grundlage eineszu schaffenden eigenen Interesses (Anreizes) der Werke ermöglichtwerden sollte. Ich konnte auch in München feststellen, daß dieseAuffassung die Grundlage der gefaßten Beschlüsse bildete."
Die geistigen Urheber des Gedankens der „Kredithilfe", die sichvom ersten Tage an in der Indiskretion der „Vossischen Zeitung"demaskierten, hatten es jedoch sehr eilig, den Grundsatz der Frei-willigkeit durch den Grundsatz des Zwanges in aller Form zu er-setzen. Sie bedienten sich zu diesem Zwecke des Reparations-ausschusses des Reichswirtschaftsrates, in dem Georg Bern-hard nicht nur Sitz und Stimme, sondern auch einen sehr großenEinfluß hat und der Unterstützung durch andere Anhänger desRathenau-Wissell'schen Gedankens der „Planwirtschaft" sicher seinkonnte. Dem Reparationsausschuß wurde ein nach den Bernhard'schenRichtlinien von dem Nechtsanwalt Dr. Hachenburg ausgearbeiteterGesetzeutwurf über die Errichtung einer „Kreditvereinignng derdeutschen Gewerbe" vorgelegt, der im Wege gesetzlichen Zwangesdie Zusammenfassung der deutscheu Berufsstände in Gewerbe, Land-wirtschaft, Handel und Hausbesitz vorsah. Der gesamte Besitz dieserBerufsstände sollte als Pfand für eine für die Zwecke der Repara-tionszahlungen im Ausland aufzunehmenden Anleihe dienen. Imwesentlichsten sollten die Berufsgenossenschaften die Träger dieserZwangskreditorganisation bilden. Als Gegenleistung des Reiches andie Berufsstände war vorgesehen, daß die Quittungen über die vondiesen auf die Anleihe geleisteten Zinszahlungen ans die von ihnenzu leistenden Steuerzahlungen verrechnet werden sollten.