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Zweites Capitel.
heutigeil Tag erhalten hat. Auch ragt sein faktisches Be-stehen noch in unser Jahrhundert herein, da es erst imJahr 1814 nach langeil und schweren Kämpfen zwischenden interessirten Parteien gänzlich aufgehoben wordeil ist.Ueberhanpt waren nach englischer Art die meisten deralteil Gesetze über Arbeiterverhältnisse noch dem Namennach im Beginn unsres Jahrhunderts in Kraft und konn-ten unter Umständen behufs Entscheidung von Prozessenwieder aus Licht hervorgezogen werden. In ihrer Ge-sammtheit bezeichnete man als die „Combination-LawS"diejenigen Verordnungen, durch welche die Behörden er-mächtigt waren, den gegen die Anwendung jener Gesetzesich verbindenden Arbeitern Strafen aufzuerlegen, miteiuem Wort: Coalitionsverbote.
Wie ähnlich die Zustände vor siebenzig Jahren fchonden heutigen waren (nnd beiläufig, daß daran die Weltuicht untergeht), läßt sich aus eiuem Erlaß des Jahres1300entnehmen, welcher verbietet, daß Arbeiter sich coni-biniren, sei es, nm höhere Löhne für Mitglieder ihrerVerbindungen oder für außerhalb derselben stehende her-beizuführen; oder nm die Zahl der Arbeitsstunden zuvermindern; oder endlich, um einen Meister zur Austeilungoder Ausschließung gewisser Arbeiter zu zwingen — mitandern Worten, zu dem ganzen Programm und der Taktik,welche der Bewegung in diesen Kreisen zn Grunde liegen.'Jeder Versuch zur Verführung, Behinderung von Arbeits-genossen, selbst auf dem Wege der bloßen Arbeitsweigerung,
l Ueber ähnliche und zum Theil sehr belangreiche nnd mit Blntbegossene Erscheinungen auf dem Gebiet des französischen Jndnstrie-lebens (namentlich in Lyon) schon in der ersten Hälfte des 18. Jahr-hunderts vergleiche I^evs,s8eui': Instmrs äes elksses onvrieres,und I^ernv-Leanlion: ^nestion onvrivre.