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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
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Drittes Capitel.

am nämlichen Orte (oder, wo die Lokalität zu klein ist,in mehreren zusammengelegten). Jeder Ortsverein orga-nisirt, erhält und verwaltet zunächst sich selbst. An seinerSpitze steht ein Ortsausschuß, ihm zur Seite als Legis-lative eine Ortsvcrsammlung. Die Gesammtheit der Orts-vereine bildet den eigentlichen Gewerkverein. Zum Zweckihrer Centralisation werden sie unter einen Vorort gestellt,den sie wählen. Der Ortsverein derjenigen großen Stadt,welche zum Vorort ausersehen wird, ist Sitz der gemein-samen Leitung des Gewerkvereins. Die Behörde, welche,an der Spitze steht, heißt Generalrath, die ihm entspre-chende gesetzgebende Körperschaft ist die Generalversamm-lung , aus Abgeordneten sämmtlicher Ortsvereine zusammen-gesetzt. Wo die Ausdehnung des Ortsvereins darauf hin-weist, wird zwischen dem Orts- und dem Gewerkvereinein Mittelglied in Gestalt von Bezirksvereinen hergestellt.Die Ausschußmitglieder erhalten für ihre Thätigkeit einekleine Entschädigung, die Beamten des Generalraths wer-den besoldet. Das Vermögen der Ortsvereine wird zwarselbstständig von denselben aufgebracht uud verwaltet, aberdie Gesammtheit dieser einzelnen Kassen bildet ein soli-darisches Ganze, welches Eigenthum des ganzen Ge-werkvereins ist. Bei Ablauf eines jeden Geschäftsjahressoll zu dem Ende eine Ausgleichung zwischen den einzelnenOrtskassen auf Gruud der Kopfzahlen stattfinden. AlsNorm ist den Ortsvereinen aufgegeben, daß die Beiträgewomöglich nicht unter 1 Sgr. per Woche und Kopf sichbelaufen sollen.

Alle diese Verbindungen nun fließen wieder zusam-men in denVerband der deutschen Gewerkvereine", derseinen Sitz in Berlin hat. An seiner Spitze steht derCentralrath" als die eigentlich treibende und führende