Verfassung und Bestand der deutschen Gewerkvereine. 97
Regierungsbehörde der gesammten deutschen Gewerkvereine,aus den üblichen Beamten zusammengesetzt, zu deneujedoch ein neuer in Person des Verbands - Anwalts tritt,der eigentlich die Seele der ganzen Organisation ist (der-malen 1)r. Max Hirsch , der Gründer des Vereins). Nachden: Wortlaut der Statuten ist er der eigentliche geschästs-sührende Beamte des Verbandes und hat insbesondere dieOberleitung der Agitation, des „Verbandsorgans" (derZeituug) und der Jnvalidenkasse zu führeu, auch mög-lichst viel aller Orten im Interesse der Sache persönlichzu erscheinen, nach außen hin zu sorgen und zu wache».Eine ständige Centralisation sämmtlicher Gewerkvereine,wie sie in diesem Centralrath und Verbandsanwalt per-sonisizirt ist, gibt es bei den mehrere Huuderttausendeumfassenden 1rircl«5 Diiiong nicht. Um etwas Analogemzu begegnen, muß man auf englischem Boden zu derOrgauisation der Internationalen greifen, an deren Spitzeein ähnlicher Rath und als Inbegriff des Ganzen derGeneralsecretär (Karl Marx ) waltet. Generalsecretäre gibtes in England sonst nur an der Spitze der einzelnen Ge-werkvereine, auch sind sie regelmäßig nicht aus demJuristen-, sondern aus dem Arbeiterstande hervorgegangen.Der Anwalt des deutschen Verbandes (welcher nach Aus-sage des Statuts Generalsecretär ist) wurde in Berliuwohl zunächst dem Vorgang der Genossenschaften entlehnt,welche einen solchen in ihrem Begründer Schulze-Delitzsch besitzen. Die Einführung der Handelssozietät in das Ge-werbe, welche Schulze's Werk ist, war ein Unternehmen,welches naturgemäß vou außeu kommen und besorgt wer-den mußte. Alle Arten von Genossenschaften dieser Artsind Organismen kommerzieller und juristischer Natur.Ohne die Initiative und Oberleitung eines rechtsgelehrten
Bambcrger, Arbeitersrage. 7