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Sechstes Capitel.
Urheber desselben von Mißtrauen und Besorgniß erfüllt ge-wesen. Zum Ueberfluß ist schließlich an jene civilrechtlichenBeschränkungen ein neues Strafgesetz angehängt, welchesdie Verhinderung jedes irgendwie gewaltthätigen Auftretensder Gewerkvereine mit zahlreichen ins Einzelnste gehendenVerboten zu erzwecken bestimmt ist (an aet to amencl tkeeriininal law rslatinA to vivleuoe, tkreats and mv-lsstation. 29 ^une 1871). In diesem Gesetze sind dieälteren Strafedikte dieser Art, also namentlich die oben-erwähnten von 1825 aufgehoben. Dagegen sind alleMittel der Gewalt, Bedrohung, Einschüchterung, Belästi-gung oder Behinderung zum Durchsetzen von Vereins-absichten streng verpönt, und damit der Richter nicht inZweifel gerathe, ist die umfassende Definition dessen bei-gefügt, was das Gesetz unter Belästigung uud Behinde-rung (malest ancl odstruet) verstanden wissen will, näm-lich: 1) daß ein Individuum einem andern von einerStelle zur andern hartnäckig auf dem Fuße folgt, 2) oderirgendwelche Handwerkszeuge, Kleidungsstücke oder sonstdem andern zugehörende Gegenstände versteckt oder ihnideren Gebrauch entzieht oder unmöglich macht; 3) endlichwenn Einer das Haus oder jedes sonstige Lokal, worinein Anderer wohnt oder arbeitet, oder auch nur zufällig sichbefindet, oder auch nur die Umgebung solcher Oertlichkeitenüberwacht oder umstellt, oder wenn er in Gesellschaft vonzwei oder mehreren Personen dem Andern in störenderWeise (in clisoi-ckerl^ inanner) die Straße entlang nach-geht. — Alle diese Exzesse sind mit Arbeitshaus bis zudrei Monaten bedroht. (Siehe Anlage VII. Cap. 32.)
Man vergleiche dazu den oben angezogenen Z. 153der deutschen Gewerbeordnung, den einzigen Strafartikelähnlicher Art im deutschen Reich, und man wird zugeben.