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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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141
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Die Rechtsfrage innerhalb u. außerhalb des deutschen Reichs. 141

ist der, daß er ihnen das Dasein und Wirken nicht längerunmöglich inachen will. Die ganze Hauptthätigkeit derGewerkvereine soll aber nach wie vor nur soweit gesichertsein, als sie aus der fortdauernden Freiwilligkeit der Mit-spielenden resultirt. Nicht blos also jedwede Verabredung zuArbeitseinstellung uud Aussperruug (die drücke-vriion-Gesetzgebung umfaßt auch das Gebiet der Arbeitgeber)und allem, was damit zusammenhängt, soll gänzlich un-erzwingbar bleiben, sondern die viel unverfänglicherenVerpflichtungen zn gegenseitiger Unterstützung sollen, ohneUnterschied (es sei denn, daß sie in einer bloßen triev^I^soeikt,/ iLilfsverein) statnirt sind) nnklagbar bleiben.Der Gewerkverein erwirbt durch die Registrirung nur dasRecht, nach außen handelnd aufzutreten; aber nach innenzwischen den einzelnen Mitgliedern knüpft er gar keinRechtsband; sie Hüngen nach wie vor nur so und so langezusammen, als es jedem Einzelnen gefällt. Der deutscheEntwurf geht bedeutend weiter; er legalisirt auch nachinnen das Rechtsband. Alles was die englische Akte ein»räumt, beschränkt sich in diesem Kapitel darauf, daßsolche Uebereinkommen, Statuten u. dergl. nicht als posi-tive Verletzungen des Gesetzes gelten sollen.

Man mag dies nun für inconsequent, engherzig,wirkungslos, man mag die ganze Erscheinung für einenBeweis erklären, daß der Fortschritt dein Parlament nurvon außen abgerungen worden sei das Alles mag dahin-gestellt bleiben; aber soviel bleibt gewiß: die, welche, um dieHeilsamkeit der Gewerkvereine für Deutschland zu befür-worten, sich ans die denselben in der neuesten englischen Ge-setzgebung zu Theil gewordene Anerkennung berufen, ver-kennen den Geist der letzteren von Grund aus. Man könntemit viel mehr Recht aus dem Gesetz entwickeln, daß die