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Sechstes Capitel,
Genügt schon die Betrachtung dieser Vorschriften, umnahezulegen, mit welcher Vorsicht die neue Gesetzgebungdem Institut der IVacts Ilmong die Vergünstigung an-gedeihen ließ, vermöge welcher es in den Kreis des nor-malen Rechtsverkehrs eingelassen wurde, so wird dieserEindruck uoch bedeutend verschärft durch folgende Ein-schränkungen. Das Gesetz (§. 4, Nr. 1—5) erklärt aus-drücklich für unverbindlich und unklagbar :
jede im Schooß eines Gewerkvereins getroffene Ver-abredung über Festhalten an bestimmten Preisen oderBedinguugen in Beziehung auf Waaren oder Arbeit;
jede übernommene Verpflichtung, einem GewerkvereinBeiträge oder Strafgelder zu zahlen;
jede Übereinkunft, betreffend die Verwendung derVereinsgelder, sei es: a) zu Unterstützungen an die Ver-einsmitglieder selbst, d) zu Beiträgen an Arbeitgeber oderArbeitnehmer, welche nicht Mitglieder des Vereins sind,e) zur Uebernahme von Strafgeldern, welche den genann-ten Personen von einem Gericht auferlegt worden sind;
jede Uebereinkunft zwischen verschiedenen Gewerk-vereinen ;
endlich jedes über besagte Uebereinkünfte auszu-stellende Aktenstück.
Wir entnehmen hieraus, daß der englische Gesetz-geber sich aufs feierlichste dagegen verwahren will, denBestrebungen der Gewerkvereine den Stempel der gesetz-lichen Anerkennung aufzudrücken. Er zeigt unzweideutig,daß er seine Hände in Unschuld waschen, nichts thunwill, woraus die öffentliche Meinung zu dem Glaubenveranlaßt werden könnte, als seien die Gewerkvereine inseinen Augen als eine gemeinnützige Schöpfung anzusehen.Der einzige Schritt, zu dem sich der Gesetzgeber entschließt.