Die Rechtsfrage innerhalb u, außerhalb des deutschen Reichs. 1Z9
zwecke sind zu specialisiren, desgleichen alle Bedingungender Aufnahme und der Ausstoßung, sowie der Vor- undNachtheile, welche an die Mitgliedschaft gebunden sind;ferner die Art, in welcher die Statuten abgeändert werdenkönnen, dasselbe bezüglich Ernennung und Absetzung sämmt-licher Beamten; Angabe über die Anlegung der Gelderund die jährliche Nechnungsablage, und schließlich dieVeranstaltung, daß und wie jeder Jnteressirte von denBüchern und Mitgliederverzeichnissen des Vereins Kennt-niß nehmen mag. (Siehe Anlage VII, Art. 13—18 undFormel I .)
Für das Einregistriren besteht ein besonders dazueingesetzter Verwaltungsbeamter, der sog. kkAistrar, der-selbe Registrator, welcher zu gleichem Zwecke die bereitslange vorher autorisirten bloßen Hilfsvereine, krienäl^ZveiktikZ, in sein öffentliches Verzeichniß einträgt. DiesemRegistrator muß vor dem 1. Juni jedes Jahrs eine Ueber-sicht der Einnahmen, Gelder, Werthpapiere und Ausgabenjedes Vereins eingereicht werden, mit voller Klarlegungaller betreffenden Verhältnisse; daneben ist noch ausdrücklichbeigefügt, daß für die zu jedem besondern Vereins-zweck verwendeten Gelder eine besondere Darstellungerheischt wird, und überdies der Registrator in jeglichemMoment, in jeglicher Weise und mit allen Umständen undEinzelheiten, die ihm erwünscht scheinen, diese Aufklärungverlangen kann, und wiederum ist jedes an dem Vereininteressirte Individuum berechtigt, unentgeltlich von demRegistrator Abschrift solcher Actenstücke zu fordern (Art. 16).Außerdem müssen dem Registrator alle Statutenänderungenund Beamtenernennungen notificirt werden. Auf Grundbesagter Mittheilungen hat der Registrator einen Jahres-bericht an das Parlament auszuarbeiten.