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Sechstes Capitel.
die Gerichte anwies, die Kassen solcher Vereine gegenVeruntreuungen in Schutz zu nehmen. Aber noch immerfehlte ihnen die Jncorporation, die eigentliche Anerkennungals moralische Person im bürgerlichen Erwerbs- undRechtsverkehr aufzutreten. Die Frage, ob dies zu ge-währen sei, war eine der wichtigsten Lösuugen, welcheder parlamentarischen Untersuchungscommission vorlag;das Endergebniß ist niedergelegt in dem mehrerwähntenGesetz: an aet to amenci tns lavv relativ^ to ti'aäesIIr>ion8. 29. ^uni 1871. Dasselbe erklärt: es solle-über-haupt die „Behinderung des Verkehrs" (restraint ok traas),die „Conspiration " aufhören, ein Grund zur Bestrafungin Sachen der Gewerkvereine abzugeben, ebensowenig solldieser Gruud bürgerliche Nechtsverpflichtungen auf diesemGebiet nichtig machen. Nach Beseitigung dieser Hindernisseertheilt das Gesetz den IVaas Ilnions das Corporations -recht, d. h. das Recht, die Einregistrirung des Vereinszu begehren. Die Art, wie solche einregistrirte VereineDritten gegenüber vertreten werden sollen, interessirt unsvom deutschen Standpunkt nicht, da sie auf dem eigen-thümlichen System der Curatoren (trustesg) beruht; ebensoverhält es sich mit der vom Gesetz auferlegten Beschränkungim Lauderwerb, welcher mit dem feudalen Charakter desenglischen Jmmobiliarrechts zusammenhängt. Wichtigersind die Vorschriften über die Oeffentlichkeit in der Ver-waltung der Gewerkvereine schon deßhalb, weil sie zumTheil in den Entwürfen unserer Vereinsgesetzgebung alsRichtschnur gedient haben. So schreibt das Gesetz dasFormular vor, welches zum Behuf der Einregistriruug die1>a6e Union auszufüllen hat. Darin ist anzugeben ihr— von andern ausdrücklich zu unterscheidender — Name,ihr Wohnsitz und ihr Versammlungsort; alle Vereins-