Druckschrift 
Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
168
Einzelbild herunterladen
 

168

siebentes Capitel.

sollte, so viel Kopfzerbrechens machte. Die KönigreicheSachsen und Bayern besitzen seit vier und beziehungsweisedrei Jahren Gesetze über die privatrechtliche Stellung derVereine, welche in Sachsen nur zum geringen Theil, aberin Bayern fast ganz und gar mit dem Schulze'schen Ent-wurf übereinstimmen.

Die sächsische Gesetzgebung, welche seit dem Bestehe»des norddeutschen Bundes viel Neigung für die Erhaltungihrer Autonomie auf dem besonderen Landesgebiet zu er-kennen gab, hatte auch in dieser Materie ein umfassendesGesetz,betreffend juristische Persouen", zu Staude gebrachtgerade vor Thorschluß, d. h. ehe für das norddeutsche Reichdas Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen-schaften in die Welt geschickt wurde. Das letztere, welchesuur eine besondere Gattung von Vereinen regelt, datirrvom 4. Juli 1868, das königlich sächsische, welches alleArten von Gesellschaften und damit auch jene besondereGattung zum Gegenstaude hat, wurde nicht drei Wochenvorher, am l 5. Juni desselben Jahres, verkündet. Ueberdas Verhältniß beider Gesetze zu einander, über das, wasdurch das spätere Reichsgesetz vom-früheren Landesrechtaufgehoben ist, haben wir Untersuchung nicht anzustellen.Nur soviel ist gewiß: wo das sächsische Gesetz Gegenständetrifft, welche im Reichsgesetz nicht vorkommen, bleibt daserstere in Kraft. Und da eben dieses jede Art vonVereinen gruudsätzlich zuläßt, nicht wie die Reichsgesetzenur einzelne besonders genannte Kategorien, so erscheintauch der Gewerkverein und was dazu gehört im König-reich Sachsen so weit berechtigt, daß er unter Beobachtungder vorgeschriebenen Formalitäten zur Existenz als juristischePersou gelangen kann.

Es liegt nicht in der Aufgabe gegenwärtiger Unter-