Der allmttlige Entwicklungsgang :c. 1K9
suchung, auf die Einzelheiten des sächsischen Gesetzes ein-zugehen. Wir beschränken uns, zu erklären, daß sowohlnach der darin gebrauchten Terminologie, als nach Aus-weis der darauf gegründeten Praxis die Gewerkvereine inunserem Sinne nicht zu denjenigen Genossenschaften ge-hören, welche ohne staatliche Ermächtigung das Recht derjuristischen Person erlangen. Unter Genossenschaften ver-steht das sächsische Gesetz offenbar nur diejeuigen Verbin-dungen, welche auf dem Boden der bloßen Erwerbs- undWirthschaftsthätigkeit stehen; die eigentlichen Gewerkvereinedagegen rechnet es zu denjenigen Personenvereinen, derenZwecke nach Z. 72, Absatz 2, sich auf öffentliche Angelegen-heiten beziehen und welche nur dann ins Genossenschafts-register eingetragen werden dürfen, wenn das Ministeriumdes Innern hierzu ausdrücklich seine Genehmigung ertheilthat. Desgleichen finden wir im Betreff der Krankenkassenunter §. 59 die Bestimmung, daß Versicherungsgesellschaf-ten, welche auf Gegenseitigkeit der Mitglieder gegründetsind, nur dann die Rechte einer juristischen Person er-langen können, wenn die durch Sachverständige nach den'Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung so weit mög-lich vorzunehmende Prüfung des Statuts kein erheblichesBedenken dagegen erzielt, daß die Genossenschaft die gegenihre Mitglieder übernommene Verpflichtung werde erfüllenkönnen. Die Praxis der königl. sächsischen Verwaltunghält au dem Grundsatz fest, daß die Gewerkvereine inbeiden Rücksichten zur Erlangung des Rechts der juristi-schen Person von den vorgeschriebenen Prüfungen ab-hängig sind, und nach eingezogenen Erkundigungen hatbis jetzt kein Gewerkverein diese Genehmigung eingeholt.Demgemäß ist das Nechtsverhältniß der Hirsch - Duncker-schen Gewerkvereine auch in Sachsen noch nicht weiter