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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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«u'bmtes Capitel,

gediehen, als im Reich überhaupt. Uebrigens finden wirderen im Ganzen nur drei sächsische in dem Verzeichnis;des gesammteu Verbandes aufgezählt, welches auf derHöhe des Bestandes vor 1870 veröffentlicht worden ist.

In Bayern verhält sich die Sache so, daß gleichzeitigmit dein Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen-schaften, welches dem norddeutschen Buudesrecht nachgebil-det war, auch der Schulze'sche Entwurf über die privatrecht-liche Stellung der übrigen Vereine zum Gesetz erhobeuward, wie er kurz nachher beim norddeutschen ReichstagAnfangs Mai 1869 eingebracht wurde. Das bayerischeGesetz adoptirte ihn mit geringer Modifikation gleichzeitigmit dem bestehenden Genossenschaftsgesetz. Beide Gesetze,deren Befürwortung der Abgeordnete Völk im Einver-ständnis; mit Schulze-Delitzsch übernommen hatte, wurdenin Bayern am selben Tag April 1869) vollzogen.

Gewiß hat die Thatsache, daß beide Gesetze im König-reich Bayern bestehen, ohne zu hervorstechenden KlagenAnlaß gegeben zn haben, ihren Werth. Wenn auch inBayeru nach dem Charakter der Bevölkerung und ihrenNahrungszweigen (beispielsweise spielt die besonders auf-geregte Montanindustrie eiue sehr uutergeordnete Rolle)uicht viel Boden für aufgeregtes Arbeiterleben vorhandenist (Nürnberg-Fürth auszunehmen), so mag immerhin dieThatsache zu Gunsten des Schulze'schen Entwurfs sich ver-werthen lassen. Nur unter dem einen Gesichtspunkt, deruns der wichtigste scheint, enthält der Vorgang wenig Be-weiskraft. Das Gesetz wurde hier vor seiner Einführunguicht als ein Votum über den sozialen Kampf von deröffentlichen Meinung oder von den berathenden Factorenaufgefaßt. Die Schulze'sche Vorlage wurde unter dem Pa-tronat eines der populärsten und wohlmeinendsten Landtags-