Der allmäligc Entwictliingsgang -c.
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abgeordneten mit derselben Unbefangenheit ausgenommen,die ihr 1869 ini norddeutschen Reichstag entgegenkam.Aber im Gauzen des Reiches und iu den seit jeuer Epocheverlaufeilen drei Jahren hat sich die Lage erheblich ver-schoben; unter den jetzigen Umständen, uud gerade nachdem vorausgegangenen uud wachsenden Widerstreit derRichtungen, würde ein Rcichstagsbeschluß einen ganz an-deren Sinn uud eiue andere Tragweite haben, als jenesseiner sozialen Bedeutung nach vordem kaum bemerkbargewordenes Laudesgesetz.
Auf das praktische Bedürfniß endlich, welches dochin erster Linie maßgebend sein soll, wirft eben jene Ver-schiedenheit der Gesetzgebung zwischen Bayern einerseits nndden übrigen Buudesstaateu andererseits ein eigenthümlichesLicht. Die Gewerkvereine sind es doch, welche den Gönuerndes Entwurfs am meisten vorschweben, uud welche iuWahrheit auch am ersten als die wenigeil Gerechten auf-kommen mögen, um derenwillen das gauze Sodom undGomorrha der sozialdemokratischen Experimentatoren insBuch des Gesetzes eingeschrieben werden soll. Nnn müssenwir aber constatireu, daß gerade iu Bayeru, wo sie freieBahn haben, die Gewerkvereine mit am weiligsten Bodengefaßt haben, während Berlin und einige preußische Mittel-punkte der Judustrie, jener Freiheit entbehrend, am meistenmit diesen Vereinen bedacht sind. Auch ist aus dereneigenen Darstellungen nicht zu entnehmen, daß in ihrempraktischen Gang die Lücke des Gesetzes ihnen in einemconcreten Fall fühlbar geworden wäre. Ihre Lage ist näm-lich durchaus nicht etwa die, welche bei den englischen OracleIIniou8 zur Rechtserweiterung drängte. Voll Hiuder-nissen, wie sie bis zu den Jahren 1868 uud 1869 dieseuim Wege standen, konnte bei uus nicht die Rede sein.