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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Siebentes Capitel.

An die Gefahr, daß der treulose Kassier eines Ge-werkvereins straflos ausgehen könnte, uud daß daher fürdie Gelder eines solchen Vereins die gewöhnlichsten Sicher-heitsbedingungen fehlten, war bei unseren Rechtsbegriffenund Proceduren nie zu denken. Ob der Verein anerkanntsei oder nicht, das Vergehen der Unterschlagung bleibt nichtminder das nämliche und seiner Ahndung gewiß. Mehrals das: die Führer des Gewerkverbandes haben selbstverkündet, daß nach authentischer Auslegung ihre Kasseuzum regelmäßigen und rechtsgültigen Dienst unter denVereinsmitgliedern keiner behördlichen Ermächtigung be-dürfen. Bereits auf dem Verbandstag von 1871 erklärteder Anwalt:Die Ortsvereiue steheu jetzt frei und unab-hängig da, so gut wie die Genossenschaften, und was dieKassen betrifft, so haben wir es mit Hilfe unserer Rechts-anwälte durchgesetzt, die Gerichtsbehörden aller Instanzendahin zu bringen, daß sie sich für den Satz entschiedenhaben (im Original durchschossen): Die freiwilligenArbeiterunterstützungskassen, auf Gegenseitig-keit beruhend, bedürfen keiner staatlichenGenehmigung und unterliegen nicht der staat-lichen Aufsicht. Wäre diese Erkenntniß schon bei Be-ginn unserer Organisation unter den Mitgliedern ver-breitet gewesen, so würden wir die zehnfache Anzahl vonMitgliedern haben" (300,000 also nach damaliger An-gabe von 30,000 Effektivstand?)

Seit jener Erklärung hat die richterliche Auslegungdiese vou dein Anwalt bereits so befriedigend gefundeneStellung noch um ein sehr Wesentliches erweitert. Diesesverhält sich so: Nach Vorschrift des preußischen Gesetzesvon 1854 können dnrch Anordnung der Ortsbehörde oderder höhereu Verwaltung die Arbeiter gezwungen werden,