Der allmäligc Entwicklungsgang ?c.
173
einer bestimmten Krankenkasse beizutreten. Diese Be-stimmung ist durch die deutsche Gewerbeordnung dahiuerweitert worden, daß der Arbeiter sich von diesem Zwangbefreit, indem er einer nicht amtlich angeordneten Kastegleichen Zwecks beitritt (Z. 141 d. d. G.-O.). Der königl.Staatsanwalt zu Zeitz hatte nun eine Verfolgung eintretenlassen, weil drei Arbeiter sich dem ortsstatutenmäßigenVerband nicht angeschlossen hatten, uud wollte den Ein-wand ihrer Mitgliedschaft bei einer dem Gewerkverein zu-gehörigen Kasse nicht gelten lassen, weil letztere nicht staat-lich genehmigt sei. Das königl. Kreisgericht wies aberdie Klage des Staatsanwalts ab und erklärte die Ar-beiter vermöge ihrer Theilnahme an der Kasse des Gewerk-vereins für legitimirt. Durch Urtheil des königl. Appella-tionsgerichts zu Naumburg (vom 3. Juli 1872) ist aufdie vom Staatsanwalt eingelegte Berufung das erstrichter-liche Urtheil bestätigt worden. Das Berliner Organ bringtdiese Entscheidung mit folgenden Worten zur Kenntnißseiner Leser (die Fettschrift ist nach dem Original wieder-gegeben) l „Wir bringen in Folgendem den Wortlaut desobergerichtlichen Erkenntnisses, wodurch die Vollberech-tiguug der Gewerksvereins-Unterstützungs-kassen über alleu Zweifel erhoben ist." Solchen eignenErklärungen gegenüber kann füglich nicht mehr über-mäßiger Nachdruck auf die gesetz- und hilflose Stellungder betreffenden Kassen und die Dringlichkeit einerRechtserweiterung gelegt werden. Neuerdings hat die Ver-waltung sich zu dem Erkenntniß des Naumburger Appell-hofs in Widerspruch gesetzt, indem sie aus administrativemWege einen Bescheid im entgegengesetzten Sinne erließ.Wir geben das Urtheil und den Erlaß der Verwaltungin Anlage IX.