Das Hilsskasscnwcscn.
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Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen für Gesellen und Fabrik-arbeiter anordnet." Durch Annahme des Schulze'schenGesetzes würde aber auf der einen Seite dieser Vorbehaltdes Gesetzgebers objektlos, auf der andern Seite würdedie von ihm als Gegenstand einer, eigens auszuarbeiten-den, Vorschrift bezeichnete Materie ganz beiläufig undnebensächlich bei anderer Gelegenheit erledigt.
Wenn auch thatsächlich durch das hier vorliegendeVereinsgesetz die formale Möglichkeit nicht abgeschnittenwürde, künftig ein jenen Absichten entsprechendes Neichs-gesetz über Kassen zu erlassen, so könnte doch das letzterein diesem Fall entweder nur für seine eigene Wirksamkeitzu spät kommeu, indem es das Terrain bereits besetztfände, oder es würde, um sich Platz zu macheu, dein be-reits früher auf Grund des Vereinsgesetzes eingeführtenKassenwesen verderblich zu Leibe gehen müssen. DiesesBedenken wurde namentlich von Seiten der Vertretungdes Reichskanzleramtes in den Sitzungen der Commissionvorgebracht. Mit gewissem Recht wurde ihr darauf ein-gewendet, daß diese Einwürfe nicht durchschlagend seien;daß die verzögerte Ausführung einer legislatorischen Ab-sicht keinen Gruud zur Verneinung eines von andrer Seiteher andringenden Bedürfnisses abgeben dürfe. Nur indem Sinne kann der Vorbehalt des Z. 141 der Gewerbe-ordnung ins Gewicht fallen, daß in demselben dem Prinzipdes sogenannten Kassenzwangs, so weit derselbe besteht, ge-huldigt wird (d. h. der Vorschrift, daß der Arbeiter inirgend einer Hilfskasse versichert sein muß). So lauge derStaat an dieser seiner so verbrieften Ansicht festhält, kanner selbstredend nicht die Dispensirung vom Eintritt indie ortsstatutenmäßige Kasse zur Anwendung bringen,ohne in die an Stelle derselben nach Erlaubniß des