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Achtes Capitel.
genannten §. 1,41 tretende freie Kasse Einsicht zu besitzen.Es könnte ja sonst immer durch die blos zum Scheinaufgestellte Form einer Hilfskasse das Gesetz umgangenwerden. Wenn der Staat vorschreibt, daß eine Kassevorhanden sein muß, so folgt von selbst daraus, daß dieFrage, ob die betreffeude Einrichtung materiell dem Namenentspreche, einer öffentlichen Prüfung zu unterziehen ist.Da der §. 141 in diesem Betreff eine Lücke offen läßt,so konnte, wie in dem erzählten Fall geschehen, dieselbenur durch einen Rechtsspruch ausgefüllt werden. BeimEinblick in die Entscheidungsgründe müßte man fragen,ob das Naumburger Appellgericht, beziehungsweise daserstrichterliche bestätigte Urtheil, die Aufgabe einer sach-lichen Berücksichtigung der substituirteu Kasse erschöpfeudaufgefaßt hat, indem es sich-begnügt, zu constatiren,daß dieselbe in Krankheitsfällen eine wöchentliche Unter-stützung gewährt. Auf diesen EinWurf mangelnder sach-licher Controlle gründet zwar die Ministerialentscheidungihre entgegengesetzte Auffassung nicht; dagegen entspringtdas Erforderniß der höheren Bestätigung, welche sie derForm nach von der Krankenkasse verlangt, weil dieselbeeine „Versicherungskasse" und als solche der Controlle desStaats vorbehalten sei, aus der gleichen Nothwendigkeitsachlicher Controle. (S. Anlage IX.)
Wir stehen hier noch immer bei einer Vorfrage, beieiner zum Theil nur formaleu Schwierigkeit. Ehe wirdie materiellen Einzelheiten des Kassenwesens näher insAuge fassen, drängt sich aber eine allgemeine Betrach-tung auf, welche, bei Erörterung dieser Gesichtspunktemeistens nicht genugsam in den Vordergrund gerückt wird.Sobald von wirklicher oder angeblicher Noth der arbeiten-den Klaffen die Rede ist, sobald etwas geschehen soll, wirft