Die Jnwlidcnkasscii.
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Erklärung zu einer solchen monströsen Bestimmung gibtdas Statut folgendes charakteristische Motiv: „Nirgendsist es daher nothwendiger als bei der Jnvalidenkasse, daßjedes Mitglied selbst die Handhabung der Geschäfte con-trolirt (jeder Fabrikarbeiter!). Die Ortsvereine und Orts-verbände bilden nur die Agenturen der VerbandSinvaliden-kasse, sie besitzen weder eigene Fonds noch eigene Rechte,sondern alles gebührt der Verbandsinvalidenkasse als Ein-heit. Das Hauptinittel der wirksamen Controle sür dieMitglieder ist aber das Verbandsorg au, aus desseuBekanntmachung sie ersehen, ob ihre Beiträge richtig ab-geführt sind oder nicht. Das Lesen und Halten desVerbandsorgans gewinnt hierdurch eine sehrpraktische Bedeutung sür alle Mitglieder derVerbandskasse." Hier sitzt der Knoten, uud wenn mandie schon mehrmals wiederholten Versuche, das Zwangs-abonuement auf das „Orgau" durchzusetzen mit diesemParagraphen vergleicht, so darf die Frage angeregt wer-den, ob das Organ für den Juvalideu oder der Invalidefür das Organ auf der Welt ist. „Uukeuutuiß der Be-kanntmachungen im Verbandsorgan schützt keiu Mitgliedgegen die hier angegebenen Folgen;" heißt es in fetterSchrift in Nr. 5 der Geschäftsordnung. Die Motive er-läutern hierzu, daß solche Selbstaussicht unendlich besserschütze, als jede Staatsaufsicht bei allgemeinen Versiche-ruugskassen. Die Agitation für Staatseinmischung wardamals noch nicht als Schutzmacht der Gewerkvereiue auf-getreten. Wir möchten aber wohl wissen, wann eineVersicherungsanstalt, deren beglaubigter Agent eine Quit-tung über gezahlte Beiträge ausgestellt, jemals aus Grundder Pflichtverletzung dieses Agenten von der Erfüllungihrer Verbindlichkeit gegen den Versicherten befreit wurde.