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Zehntes Capitel.
dem Ab- und Zufluß ihrer Mittel organisch einführenwerden.
Man würde aber fehlgehen mit der Annahme, daßnach den Statuten des Juvalidenverbandes der Gewerk-vereine die Arbeiter (abgeseheu von der Frage der Zah-lungsfähigkeit der Kassen) gegen zufälligen Verlust ihrerAnsprüche vollkommen gesichert seien. Ein Blick auf dieA 19 und 20 des Statuts zeigt etwas von den unbe-rechenbaren Folgen eines Unternehmens, das die Prätentionhat, sämmtliche Arbeiter Deutschlands auf Privatweg ineine einzigen Versicherungskasse zn centralisiren. DieEintreibung der Beiträge hat der Ortsverein zu besorgen,durch ihn allein zunächst verkehrt der Versicherte mit demGesammtwesen. Kommt aber, heißt es Z. 19, ein solcherOrtsverein seinen statutenmäßigen Pflichten dein General-rath gegenüber drei Monate lang nicht nach, so wird ihmvom Ceutralrath eine Warnung zu Theil und eine Fristvon 14 Tagen gegeben; nach Verlauf dieser erfolglosverstrichenen Frist wird der Ortsverein aus der Verbands-kasse ausgestoßen. Selbstredend verliert also jeder einzelneArbeiter, der Mitglied eines solchen ausgestoßenen Orts-vereins war, seinen Anspruch auf Versorgung, uud zwarwenn er auch persönlich noch so pünktlich seine Beitrags-pflicht erfüllt hat! Als einzige Remedur gegen diesenNachtheil steht ihm eine Necursfrist von 14 Tagen offen,binnen deren er spätestens dein Centralrath nachzuweisenhat, daß er an dem statutenwidrigen Vorgehen seinesOrtsvereins unschuldig ist. Man denke also, daß einArbeiter iu Oberbayern seine Jahre lang geleisteten Bei-träge verliert, wenn er nicht 14 Tage nach dem betreffen-den Publikandum im „Organ" seine Klageschrift in dieHände des Berliner Centralraths abgeliefert hat! Als