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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Eilftcs Capitel .

verlieren ohne Weiteres ihr Anrecht an die Jnvaliden-kasse." Dieses ist der Punkt, auf welchen es so sehr an-kommt und welcher das Statut der Hirsch-Duncker'schenGewerkvereine geradezu mit dem Geist der Gewerbeordnungdes deutscheu Reichs iu offenen Conflict setzt, und zwarnicht uur durch Zusammenstoß zufälliger Vorschriften, son-dern auf Gruud einer äußerst folgenreichen Prinzipfrage.

In §. 1S2 hebt die Neichsgewerbeorduung das Verbotder Coalitionen auf. Im zweiten Alinea desselben Para-graphen fügt sie jedoch mit Vorsatz eine Bestimmung bei,welche ganz klar bezweckt, jedem moralischen Zwangzum Ausharren bei solchen Coalitionen nach-drücklich vorzubeugen. Zu deutlicher Behandlungdieser sehr wichtigeu Vorschrift Wolleu wir dereu gesammtenWortlaut einrücken:

5. 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegeilGewerbtreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oderFabrikarbeiter wegen Verabredung uud Vereinigungeil zumBehufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedin-gungen, insbesondere mittelst, Einstellung der Arbeit oderEntlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.

Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt vollsolchen Vereinigungen und Verabredungen frei,und es findet aus letztereu weder Klage uochEiuredeu statt."

Entspricht es dem Sinne dieses Alinea's, daß einArbeiter durch die Rücksicht auf den angedrohten Verlustseiner Jahre lang mittelst Einzahlung erkauften Ansprüchefür Altersversorgung in dem Verband eines Gewerkvereinsfestgehalten werden kann, trotzdem, daß er im Uebrigeunicht gesonnen ist, sich an dessen Agitation oder son-stigcr Thätigkeit zu betheiligen? Wir stehen nicht an, zu.