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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Tie Kasscntrcilnuttj'.

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behaupte», daß ein Richter Angesichts dieses K. 152 der Ge-werbeordnung des deutschen Reichs den §. 5 des Statutsdes Hirsch-Duncker'schen Jnvalidenverbandes für unwirk-sam nnd nichtig zu erklären hätte.

In der Commission des Reichstags herrschte Ein-stimmigkeit in Bezug ans diese Auffassung und auf Be-treiben des Antragstellers Schulze-Delitzsch selbst ward imZ. 11 des Gesetzentwurfs eine Bestimmung zugefügt,welche bezweckt, eine- Art Rückversicherung für den Fallzu bilden, daß der Versicherte aus der allgemeinen Ver-bindung auszutreten veranlaßt oder gezwungen werde.(S. Anlage I, §. II, Absatz 3 u. 4.) Doch wird an diepraktische Ausführbarkeit einer solchen Vorsichtsmaßregelschwerlich zu denken sein, so lange sich das Rechnungs-wesen dieser Gewerkskassen in dem rudimentären Zustandbefindet, der hoch über allen ziffer- und erfahrungsgemäßeustatistischen und wissenschaftlichen Grundsätzen in der Luftagitatorischer Behauptungen schwebt. <S. auch Anl. 1,§. 10, Alin. 2.)

Weiter als die in diesen Paragraphen bedachte Fragegreift die sich im Allgemeinen an denselben anschließendenach der Verkuüpfuug von Kassen, welche für Strikes, undsolchen, die für Untcrstütznngszwecke bestimmt sind. Hierkommen wir auf eiu Capitel, welches vou jeher die mit dergesetzgeberischen und wissenschaftlichen Behandlung der Ge-werkvereine Befaßten zu schweren Zweifeln aufgefordert hat.Besondere Anregung ward neuerdiugs zugeführt durch dievielfach erörterte Debatte, in welcher Professor Schmollerauf dem Eiseuacher Congreß zur Frage Stellung nahm. Danachträglich über die Tragweite der Reden Auffassungs-verschiedenheit hervortrat, so nehmen wir nur Kenntnißvon dem authentischen Text der von Schmoller streng