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Eilftcs Ccipittl,
formulirten Anträge, deren Wortlaut auch für das Be-dürfniß unserer gegenwärtigen Erörterung vollständig ge-nügt. Der Antrag Schmollers lautet in Nummer 2:
„Die Versammlung möge beschließen, daß eine gesetz-liche Anerkennung der Gewerkvereine, wie sie in demGesetzentwurf von Schulze-Delitzsch , betreffend die privat-rechtliche Stellung von Vereinen, enthalten ist, sobald alsmöglich einzutreten habe, sowie daß die von der Com-mission des Reichstags beschlossenen Aenderungen anzu-nehmen seien, mit Ausnahme des Zusatzes zu Z. 3,Absatz 1, der verbietet, einen Theil der Vereins-gelder, der zu anderen Zwecken gesammelt sei,zu Arbeitseinstellungen zu verwenden."
Der Gegensatz ist so tiefgreifend, trifft so scharf denPunkt, der in der Neichstagscommission am meisten zuthun gab, daß wir nicht umhin können, hier die nachAntrag Schmollers wegzustreichenden Stellen aus demGesetzentwurf der Commission ihrem Wortlaut gemäß ein-zuschalten. §. 3 zählt nämlich die Gegenstände auf, welchein deu Normativbedinguugen der Gewerkvereine regulirtsein sollen, und fügt nach dieser Auszählung folgendeallgemeine Bestimmuug bei:
„Die zur Unterstützung von Kranken und Invaliden,oder für die Begräbnißkasse, oder zu auderweitigeu Unter-stützungszwecken erhobenen Gelder sind getrennt zuhalten, zu bucheu uud zu verwalten, und dürfenunter keiner Bedingung zur Unterhaltung vonArbeitseinstellungen oder Aussperrungen, oder zuanderen Zwecken, als für welche sie erhoben worden sind,verwendet werden." Daran knüpft sich eine zur Sicherungdieser Vorschrift dienende Bestimmung über die Oeffent-lichkeit der Buchführung.