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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
219
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Die Kasscittttumnig,

Diese Fassung wurde iu Uebereinstimmung mit demAntragsteller Schulze-Delitzsch selbst in der Neichstags-commission angenommen, also mit überwiegender Mehrheitgerade der Mitglieder, welche den Gewerkvereinen hold sind.Im Punkte der Juvalidenkasseu schließt sich auch das Statutdes Gewerkverbandes an diese Methode an. Die Jnvaliden-kasse soll nach ^.14 des Statutsvon der eigentlichen Ver-bandskasse vollständig getrennt gehalten werden, wenn auchdieselben Beamten beide Kassen verwalten und controliren;eine Vermischung der Einnahmen und Ausgaben derselbenist demnach durchaus verboten." Also wieder ein tieferAbstand zwischen dem Schutzherrn und dem Schützling!

Wie es im Pnnkte der übrigen Kassen in den Ge-werkvereinen gehalten werden soll, darüber finden sich inden Musterstatuten nnd Musterkassenordnnngen keine Auf-schlüsse. Ein Vertreter der Gewerkvereine versicherte inEisenach , daß alle Kassen getrennt geführt werden unddaß niemals die Gelder der einen den Zwecken der anderndienen dürfen. Lassen wir die Frage so weit offen, undsehen wir nnr nach, zu welchen Conseauenzen ProfessorSchmoller mit seinen Ansichten käme. Nach ihm sollnur Eine Kasse bestehen, deren Fonds abwechselnd einmal,je nach ihrer Bestimmung, für Krankheitsfälle, Begräb-nisse, Wittwen- nnd Waisenversorgungen, ein andercs-mal auch wiederum zur Bezahlung feiernder Arbeiterdienen sollen, und zwar nicht nur feiernder Verbands-genossen, sondern auch zur Bezahlung draußenstehender,bei einein Strike mitwirkender Arbeiter. Vom Standpunktder Sozialpolitik aus läßt sich das gauz gut rechtfertigen;wie aber vom Standpunkt eines Gelehrten, welcher vonStaatswegen den Zwang des Eintritts in die Hilfskassenzur Höhe eines Axioms in feierlichem Beschluß erhobcn