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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Eilftcs Capitel .

Wissen Will? Also mit andern Worten: der Staat soll denArbeiter zwingen, zu einer Kasse beizutragen, welche jenach Sachlage zur Unterstützung von Kranken, aber auchzur AusHaltung von Strikes nicht blos feiernder Berbands-genossen, sondern sogar beliebiger draußenstehender sinkenderArbeiter verwendet werden soll! Mit andern Worten: derStaat zwingt die Arbeiter zur Bildung vonKriegskassen gegen die Arbeitgeber (und sehrhäufig zum Schaden der Arbeiter selbst)! Janoch wunderbarer: da die Lohnabzüge zur Erhaltung derKassen jedenfalls mittelbar nur durch Lohnvermehrungerschwungen werden können, selbst da, wo nicht nachOrtsstatut die Arbeitgeber einen directen Zuschuß zu denHilfskassen leisten, so zwingt der Staat die Arbeit-geber zu Steuern in die Strikekasse, mit welchersie bekämpft werden!! Wie eigenthümlich macht sicheine solche Gesetzgebungspolitik, wenn wir zurückgreifenauf die Motive, welche der gesetzlichen Einführung derZwangshilfskassen zn Grunde lagen. Es heißt nämlich inden Motiven zur Gewerbeordnuug von 1869, in welchendie Bundesregierungen die Zwangskassen auf Grund vonOrtsstatuten einführen wollten, ausdrücklich:Unter ge-wissen Voraussetzungeu bilden solche Kassen eine unent-behrliche Ergänzung zur lokalen Armenpflege in den sehrzahlreichen Fällen, wo die industrielle Entwicklung derGenieinde eine so überwiegende Zahl Besitzloser zuführt,daß diese allein der gesetzlicheu Pflicht der Armenpflegenicht gewachsen sein würde. Die zur Erleichterung derGemeinde in solchen Fällen hinzutretenden gewerblichenUnterstützungskassen, zu welchen auch die Fabrikunter-nehmer angemessen heraugezogen werden können, tragenwesentlich bei, die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche