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Schlußbetrachtung.
Gedanke der Spezialgesetzgebung uolens voleng verlassenworden war, stets wieder mitten in der Generalgesetz-gebung zu ihin zurückzukehren. Keinem sachverständigenLeser wird es entgehen, daß, während die Richtung aufVereine jeder Art gestellt zu sein scheint, beinahe in jedemParagraphen die Versuchung, ins Spezialgesetz einzulenken,von Neuem auftaucht. Und. so ist schließlich ein Ganzeserwachsen, welches von beiden Lösungsarten des Problemseher die Nach- als die Vortheile in sich vereinigt, zu weniggibt, um deu Erfordernissen eines Spezialgesetzes zu ent-sprechen, zuviel, um nur eineu allgemeinen Rahmen ohneRücksicht auf die schwierigen Arbeiterverhältnisse zu liefern.
Wie iu der Erfahrung, so auch iu der Theorie be-wegeu wir uns bisher mehr auf schwankenden: Brett, alsauf praktischem Grund und Boden, welcher eine solideUnterlage zum Gesetzesbau darbietet. Die Hirsch-Duncker'-schen Gewerkvereine traten ins Leben unter Aurufuug desVorbildes der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaftenund stolz ans das Patronat des Stifters der letzteren,Schulze-Delitzsch , d. h. ganz auf der Voraussetzung derökonomischeu Grundsätze, welche bisher iu den Kreisen dervolkswirtschaftlichen Kongresse maßgebend gewesen warenund der Reichsgesetzgebung zu Gruude liegeu. Die Selbst-hilfe und die freie individuelle Bewegung gegenüber derStaatsregulirung uud Regieruugsbevormundung war dieLosung, uuter der Schulze seine Genossenschaften ins Lebengerufen und zu hoher Blüthe entwickelt hat. Auch ließenes die Nachahmer auf dem Gebiete der Arbeiterverhältnisse— wie wir aus so vielen emphatischen Aussprüchen gesehenhaben — bis vor Kurzem uicht an Betheuerungen iu diesemSinne fehlen. Aber kaum winkt ihnen eine Huld vouanderer Seite, so siud sie bereit, auch einen neuen Boden