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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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265
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Schlußbctrachtuiig,

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um dieserwillen eine besondere Vereinsgesetzgebung einzu-führen, so müßte in den Vorberathungen, mehr als bisjetzt der Fall gewesen, auch von diesen die Rede, esmüßte, mit andern Worten, wirklich Absicht und Gedankedes Reichstags diesen ausgesprochenen sozialistischen Ver-bindungen zugewendet sein, auf daß, was geschieht, auchbewußter Weise geschehe. Bis. dato verhielt es sich geradeumgekehrt. Niemand dachte an diese Seite der Sache.

Was blieb sonst? die Zukunft der Entwicklung!

Und dieser etwa sollte das Reich mit einer Spezial-gesetzgebung vorauseilen? im directen Widerspruch zumeigentlichen Sinn einer solchen Art Gesetze zu geben, dienicht anders begriffen werden kann, denn als die gesetz-förmige Ablagerung der Erfahrung und Gewohnheiten?

Bei diesem Sachverhalt war es denn auch uicht zuverwundern, wenn der Anfangs mit großer Lust erfaßteGedanke einer Spezial- und Gelegenheitsgesetzgebung fürGewerkvereine ebenso rasch zu Boden fiel, als er empor-geschossen war.

Nun kehrte man wieder zu dem bescheideneren Vor-satz zurück, den Entwurf als ein Gesetz allgemeiner Naturüber die privatrechtliche Stellung jeglicher Art von Ver-einen zu bearbeiten. Auf die Weise entging man der sichunwiderstehlich aufdrängenden Empfindung, Gesetze zuschmieden für eine Institution, die, kaum geboren, nochviel weniger bewährt und gar nicht gekannt war. Dagegenbot sich der unbestimmbare Nebelstreif der allerlei Vereinezu allerlei Zwecken von selbst der Dunstform allgemeinerVorschriften an.

Doch genügt ein Blick auf den zu Stande gekommenenGesetzentwurf (Anlage I.), um zu überzeugen, daß dieCommission zu gewissenhaft war, um nicht, nachdem der