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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage I.

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8- 36.

Ergiebt die nach K. 33 vorgelegte Bilanz eine Ueberschuldung,ohne daß der Vorstand Mittel zur Deckung des Ausfalls dem Gerichtenachzuweisen vermag, so hat dasselbe den Concurs über das Vereins-vermögen zu eröffnen. Auch außer d'esem Falle wird der Concurseröffnet, sobald der Verein vor oder nach der Auslösung seine Zah-lungen einstellt, oder sonst die Bedingungen für die Concnrseröffnnngnach den Landesgesetzen vorliegen.

Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt demVorstande des Vereins, und, insofern nach dessen Auflösung andereBevollmächtigte an Stelle des Vorstandes getreten sind, diesen ob.

V. Abschnitt.

§. 36. ° .

Das Gericht hat den Vorstand, sowie im Falle der Auflösungdie etwa an seine Stelle tretenden Bevollmächtigten, zur Befolgungder in den Z§. 5, 17, 21, Alinea 3 -, 29, Alinea 2; 32, Alinea 2;33, 35, Alinea 2 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften von Amtswegen, und der Vorschriften des K. 21, Alinea 1 und 2, so wietz. 26, Alinea 2 auf Anrufen der betheiligten Vereinsmitglieder oderGläubiger, durch Ordnungsstrafen bis zu fünfzig Thalern an-zuhalten.

K. 37.

Unrichtigkeiten in den nach diesem Gesetze dem Vorstande unddessen Stellvertretern obliegenden Anzeigen und sonstigen Angabenwerden gegen die schuldigen Vorstandsmitglieder mit Ordnungsstrafenbis zu 60 Thlrn. geahndet, ohne daß dadurch die Anwendung här-terer, dnrch ihre Handlungen sonst verschnldeter Strafen im ordent-lichen Strafrechtswege ausgeschlossen wäre.

Z. 38.

In den Ver inögensver hält nissen eines bereits bestehen-den Vereins wird, in Ermangelung besonderer Bestimmungen,durch seine Anerkennung in Gemäßheit dieses Gesetzes, nichtsgeändert.

Ans nicht anerkannte Bereine findet das Gesetz keine Anwendung.