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Anlage I,
des aufgelösten Vereins zu sorgen, zu diesem Behufe auch den Verein,wie vor Auslösung, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.Wird diesen Verpflichtungen nicht binnen einer vomzuständigen Gerichte zu bestimmenden Frist genügt,so hat das Letztere von Amtswcgen Liquidatoren zuernennen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen erfolgt — auch abge-sehen von dem Falle des Concurses (8- 3S), — wenn die Statutenoder die sonst ertheilten Vollmachten nichts Anderes besagen, durchöffentliche Versteigerung.
§. 33.
Spätestens binnen 8 Tagen nach der Auflösung hat der Vor-stand eine vollständige Uebersicht des aktiven und passiven Nereins-vermögens nebst Bilanz beim Gericht einzureichen.
z. 34.
Das Vermögen des aufgelösten Vereins muß zuvörderst zur Be-richtigung seiner Schulde» und zur Erfüllung seiner sonstigen Ver-pflichtungen verwendet werden.
Die Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens er-erfolgt, insofern nicht die Statuten oder besondere Vereins-Beschlüsseeine anderweite Verwendung bestimmen, durch den Vorstand unterdie Vereinsmitglieder nach Köpfen, jedoch darf dieselbe nicht vor Ab-lauf eines Jahres nach der durch das Gericht erlassenen Bekannt'machung der Auflösung vorgenommen werden.
Ausgeschlossen von dieser Vertheilung bleiben in jedem Fallesolche Bestände, welche aus Zuwendungen herrühren, die dem Vereineunter ausdrücklicher Bestimmung des Zweckes gemacht worden sind.Dieselben fallen derjenigen Gemeinde, und in deren Ermangelungocmjenigen kommunalen oder Politischen Verbände zu, innerhalb derender Verein seßhaft war, und sind von diesem ihunlichst der Zweck-bestimmung entsprechend zu verwenden.
Etwaige Streitigkeiten hierbei entscheidet das ordentliche Gericht,in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz gehabt hat, welches aufGrund der bei ihm eingereichten Bermögens-Uebersicht (K- 33) denInteressenten über das Vorhandensein von Beständen der gedachte»Art von Nmtswegen Nachricht zu gebe» hat.