Anlage I.
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2) wenn der Vorstand auf wiederholt ergangeneAufforderung und nach Verurtheilung zumMaximum der Ordnungsstrafen s§. 36 und 37)die im §. 21 vorgeschriebenen Rechenschafts-ablagen einzureichen verweigert oder derenJn-halt thatsächlich entstellt.Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch strafgerichtlichcs
Erkenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungs-Behörde erfolgen.
Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat.
8- 31.
In allen Fällen der Auflösung, mit Ausnahme der durch denConcurs herbeigeführten, erfolgt eine Bekanntmachung derselben durchdas Gericht mittelst Aushang an Gerichtsstelle und einmaliger Ein-rückung in die vom Gericht zu bestimmenden öffentlichen Blätter.
Dabei hat das Gericht die betreffenden Exemplare der Statuten,sowie der darauf bezüglichen Abänderungs-Beschlüsse, auf welchen sichdie gerichtlichen Vermerke (SI. 4 und S) befinden, einzufordern undzu den Akten zu nehmen.
Im Falle der Vorstand die Einrcichung innerhalb der vom Ge-richt bestimmten Frist nicht bewirkt, ist in der über die Auflösungdes Vereins zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung zugleich dieUngültigkeits-Erklärung der betreffenden Urkunden auszusprechcn.
§- 32.
Auch nach Auflösung des Vereins kommen, bis zur völligenAbwickelung von dessen Vermögensvcrhältnissen in Bezug auf dieinneren Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, sowie die Rechteund Pflichten des Vereins gegen Dritte die Bestimmungen desgegenwärtigen Gesetzes in Anwendung, und bleibt demgemäß auchder Gerichtsstand, welchen der Verein zur Zeit seiner Auflösunghatte, bestehen.
Insbesondere haben der Vorstand, unter Mitwirkung der dazuin den Statuten berufenen Organe, oder besondere dazu von derGeneral-Versammlung ernannte Bevollmächtigte, welche in solchemFalle gleich den Vorständen dem Gericht angemeldet werden müssenund verantwortlich sind, die Abwickelung etwaiger noch schwebenderGeschäfte zu bewirken, namentlich für Erfüllung der Verpflichtungen