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Anlage I.
lung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichenGeneral-Versammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Antragen und zu Verhandlungen ohne Be-schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
8. 23.
Die Verhandlungen und Beschlüsse der General-Versammlungsind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Vereins-mitgliede und der Staatsbehörde gestattet ist. Die Unterzeichnungerfolgt durch den Vorsitzenden und Schriftführer der Versammlungund drei andere Vercinsmitglieder.
IV. Abschnitt.
Von der Auflösung des Vereins und dem Concilrs über dasBcrciusvcrmögcii.
8- 29.
Ein Verein wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der in den Statuten bestimmten Zeit;
2) durch Vereinsbeschluß in der General-Versammlung;
3) durch obrigkeitliche Schließung in den nach den Landes-gesetzen, sowie nach der Bestimmung des §. 30. statthaftenFällen;
4) dadurch, daß die Mitgliederzahl unter die Zahl der zurBildung der statutenmäßigen Organe der Gesellschaft noth-wendigen Mitglieder oder unter 3 herabsinkt;
5) durch Eröffnung des Concurses (Falliment, Gant ) überdas Vereinsvermögen.
In den Fällen Nr. 1 und 2 hat der Vorstand, in dem FalleNr. 3 die Behörde, welche die Schließung verfügt, sofort die erfolgteAuflösung dem Gericht anzuzeigen. In dem Falle Nr. 4 sprichtdas Gericht auf erlangte Kenntniß von der verminderten Mitglieder-zahl die Auflösung von Amtswegen aus.
8. 30.
Ein Verein muß aufgelöst werden:
1) wenn er die im §. 1 des gegenwärtigen Gesetzesgezogenen Grenzen verletzt;