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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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277
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Anlage I,

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Die zu diesem Zwecke, sowie wegen Betheiligung bei der Ver-waltung demselben zu übertragenden Befugnisse sind in den Statutenzu bestimmen.

Jedenfalls steht dem Aufsichtsrath die Besugniß zu, sobald eres für nöthig erachtet, eine Generalversammlung der Vcreiusmitgliederzu berufen.

8-.

Der Aussichtsrath konstituirt sich selbstständig unter einem ausseiner Mitte gewählten Vorsitzenden und erledigt seine Geschäfte nachder in Gemäßheit der Statuten zu regelnden GeschäftS-Ordnung.

Zur Vollziehung der von ihm zu erlassenden Schriftstücke genügtim Zweifel die Unterschrift des Vorsitzenden.

3. Gcncrnl-Versammlung.^

Z. 26.

Die Berufung der ordentlichen General-Versammlung der Vereins-mitglieder erfolgt durch den Vorstand oder die sonst statutarisch dazuermächtigten Personen in den durch die Statuten bestimmten Fällen.

Eine außerordentliche General-Versammlung kann sowohl vondem Vorstande, als von dem Aussichtsrathe berufen werde». Siemuß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil derVereinsmitglieder, oder eine anderweit in den Statuten bestimmteZahl von Mitgliedern, schriftlich unter Angabe des Zweckes und derGründe darauf anträgt.

Die General-Versammlungen können nur innerhalbdes Deutschen Reiches gehalten werden.

§. 27.

Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch dieStatuten bestimmten Weise zu erfolgen. Der Vorsitzende darin wirdvon dem Organe des Vereins, von welchem die Berufung ausgeht,bestimmt, eben so wie der Schriftführer, doch kann die Versammlungsofort anders darüber beschließen.

Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Be-rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand-lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nichtgefaßt werden; jedoch sind die Beschlüsse über Leitung der Versann»-