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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlagt I.

an den Verein genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Bor-standes geschieht.

Eide Namens des Vereins werden durch den Vorstand abgeleistet.

8- 21.

Der Vorstand hat Sorge zu tragen, daß die zur Klarstellungder Vermögenslage erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden unddie -statutenmäßige Rechnungslegung in der General-Versammlungerfolge.

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Gerichte alljährlich inner-halb der beiden ersten Monate des Kalenderjahres einvollständiges alphabetisch geordnetes Verzeichnis; der Vereinsmitgliederund eine motivirte Darstellung der Einnahmen und Aus-gaben des abgelaufenen Jahres, endlich eine Zusammen-stellung der zur Ausführung gekommenen Beschlüsse ein-zureichen.

s- 22.

Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaftaußer den Grenzen ihres Auftrags oder den Vorschriften dieses Ge-setzes oder der Statuten entgegenhandeln, haften persönlich und soli-darisch für den dadurch entstandenen Schaden.

§. 23.

Der Betrieb von einzelnen Geschäften oder ganzen Geschäfts-zweigen des Vereins, sowie die Vertretung desselben in Beziehung aufdiese Geschäfte oder Geschäftszweige kanu , sowohl in den Statuten,wie durch besondere Vereinsbeschlüsse, auch sonstigen Bevollmächtigtenoder Beamten des Vereins zugewiesen werden. In diesem Falle be-stimmt sich die Befugniß dieser Vertreter nach der ihnen ertheiltenVollmacht, und erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen,welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

2. Äilfsichtsrnth.

Z. 24.

Die Statuten können dem Vorstande einen Aufsichtsrath (Aus-schuß) von mindestens 3 Mitgliedern an die Seite setzen, welcher vonden Mitgliedern des Vereins aus ihrer Mitte gewählt wird und dieGeschäftsführung des Vorstandes überwacht.