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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage II.

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fügung der Statuten, der Mitgliederzahl und der Liste des Gcneral-raths. Der Eintritt kann nur dann versagt werden, wenn derCcntralrath (Z. 14) entscheidet, daß der betreffende Gcwerkverein nichtauf Grundlage der Berliner Muster-Statuten begründet ist wo-gegen die Berufung an den nächsten Verbandstag (S. 12) offen steht.

Solchen Ortsvereincn, die noch keinen Gewerkverein ihresBerufszweigcs habe» bilden können, ist der Beitritt zum Verbändeebenfalls gestattet; die Entscheidung hierüber gebührt dem Ccntral-rath, welcher verschiedene Ortsvereine desselben oder verwandter Be-rufszweige, mit deren Zustimmung, zur baldigen Gründung einesGcwerkvereins zu veranlassen hat.

5- 3.

Der Austritt aus dem Verbände kann nur erfolgen durch Majo-ritäts-Beschluß des GeWerk- resp, selbstständigen Ortsvcreins, unterAngabe der Motive, und schriftliche Abmeldung beim Anwalt, wobeijedoch die Verbandsbeiträgc für das laufende Quartal noch zu ent-richten sind oder durch Ausschließung auf Beschluß des Verbands-tages l§. IS, o-Iin. 9) mit 2/z Majorität, sobald GeWerk- oder selbst-ständige Ortsvcreine ihre statutenmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllen, In beiden Fällen verliert der ausgeschiedene Verein jeden Anspruchan die Fonds der Verbandskasse. Die bereits erworbenen Ansprücheder einzelnen Mitglieder an die In validenkasse werden durch dasAusscheiden ihres Vereins nicht beeinträchtigt, und bleibt ihre Ver-tretung in der Jnvalidenkasse. <K. 4 d. Gesch.-Ord.)

Pflichten und Rechte der dem Verbände angehörigen Vereine.

8.4.

Die zum Verbände gehörigen GeWerk- und Ortsvereine sindverpflichtet:

1) den Verbands-Statuten und statutengemäß gefaßten, Ver-bands-Beschlüssen nachzukommen;

2) die festgestellten Beiträge <K. N, slin. 2) pünktlich an dieVerbandskasse abzuführen;

3) genaue Rechenschaftsberichte und statistische Tabellen über dieVereins-, Arbeits-, Krankheits- und Sterblichkeits-Verhältnissenach den zugesandten Formularen an den Anwalt, theilsvierteljährlich, theils alljährlich, einzusenden;