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Anlage II.
4) das Verbands-Organ durch Mittheilung aller wichtigen undinteressanten Vorgänge, sowie durch zahlreiches Abonnement
- zu fördern — jeder Ortsverein hat für jedes Ausschußmitgliedein Exemplar und für sein Archiv ebenfalls ein Exemplar zuhalten; dasselbe gilt von jedem Gcneralrath für seiue Mit-glieder und sein Archiv; existirt ein besonderes Organ desGewerk- resp. Ortsvereins, so sind nur vier Pflichtexemplarefür jeden Ortsvereiu und den Generalrath nothwendig;
5) auf Beschluß des Centralraths oder des Verbandstages, derin diesem Falle aber nur mit ^/z Majorität gefaßt werdenkann, einen Theil des Kassen-Vermögens, jedoch nie über1V Proc, des Gesammtvermögens, einem bedrängten Gewerk-oder Ortsvercine (Z. 5, ulin, S) zur Disposition zu stellen;
6) den Verbandstag gemäß 8 durch Abgeordnete zu beschicke».
8- 5,
Die zum Verbände gehörigen GeWerk- und Ortsvereine sindberechtigt!
1) Förderung mit Rath und That Seitens der Verbandsbehördenund der übrigen Verbands-Vereine zu verlangen, insbesondere
2) den schiedsrichterlichen Ansspruch der Verbandsbehörden, undim Falle größerer Aussperrungen, Arbeitseinstellungen undGeschäftsstockungen die Vermittlung, event. Geld-Unterstützunggemäß den Verbandsbeschlüssen zu beanspruchen, sobald dieArbeitseinstellungen als gerecht und nothwendig von den Ver-bandsbehörden anerkannt sind;
3) das Verbands-Organ zu Vercins-Anzeigen und Berichten, so-weit der Raum es gestattet, unentgeltlich zu benutzen,und den Jahresbericht des Anwalts in I Exemplar für jedenOrtsverein unentgeltlich zn empfangen;
4> der Verbands-Invalidenkasse ohne Eintrittsgeld für tcn Verein
oder dessen Mitglieder beizutreten;ö) im Verbandstag und im Centralrath gemäß K. 3 und §. IS
vertreten zu sein.
K- k.
Mitglieder eines dem Verbände angehörenden Gewerk- oder Orts-vereins, welche in Folge Aenderung ihrer Beschäftigung oder ihresWohnorts einem andern für sie geeignete» und dem Verbände ange-