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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage II.

4) das Verbands-Organ durch Mittheilung aller wichtigen undinteressanten Vorgänge, sowie durch zahlreiches Abonnement

- zu fördern jeder Ortsverein hat für jedes Ausschußmitgliedein Exemplar und für sein Archiv ebenfalls ein Exemplar zuhalten; dasselbe gilt von jedem Gcneralrath für seiue Mit-glieder und sein Archiv; existirt ein besonderes Organ desGewerk- resp. Ortsvereins, so sind nur vier Pflichtexemplarefür jeden Ortsvereiu und den Generalrath nothwendig;

5) auf Beschluß des Centralraths oder des Verbandstages, derin diesem Falle aber nur mit ^/z Majorität gefaßt werdenkann, einen Theil des Kassen-Vermögens, jedoch nie über1V Proc, des Gesammtvermögens, einem bedrängten Gewerk-oder Ortsvercine (Z. 5, ulin, S) zur Disposition zu stellen;

6) den Verbandstag gemäß 8 durch Abgeordnete zu beschicke».

8- 5,

Die zum Verbände gehörigen GeWerk- und Ortsvereine sindberechtigt!

1) Förderung mit Rath und That Seitens der Verbandsbehördenund der übrigen Verbands-Vereine zu verlangen, insbesondere

2) den schiedsrichterlichen Ansspruch der Verbandsbehörden, undim Falle größerer Aussperrungen, Arbeitseinstellungen undGeschäftsstockungen die Vermittlung, event. Geld-Unterstützunggemäß den Verbandsbeschlüssen zu beanspruchen, sobald dieArbeitseinstellungen als gerecht und nothwendig von den Ver-bandsbehörden anerkannt sind;

3) das Verbands-Organ zu Vercins-Anzeigen und Berichten, so-weit der Raum es gestattet, unentgeltlich zu benutzen,und den Jahresbericht des Anwalts in I Exemplar für jedenOrtsverein unentgeltlich zn empfangen;

4> der Verbands-Invalidenkasse ohne Eintrittsgeld für tcn Verein

oder dessen Mitglieder beizutreten;ö) im Verbandstag und im Centralrath gemäß K. 3 und §. IS

vertreten zu sein.

K- k.

Mitglieder eines dem Verbände angehörenden Gewerk- oder Orts-vereins, welche in Folge Aenderung ihrer Beschäftigung oder ihresWohnorts einem andern für sie geeignete» und dem Verbände ange-