Anlage II.
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hörenden GeWerk- oder Ortsvereine beitreten wollen, sind hierzuohne neues Eintrittsgeld und ohne neue Wartezeit für die Unter-stützungen berechtigt.
Organisation des Bcrvandes..
§. 7-
Der Verband der deutschen Gewerkvcreine ist föderalistisch.Seine Organe sind:
1) der Verbandstag als berathende, beschließende und beauf-sichtigende Behörde,
2) der Centralrath als vorbereitende, ausführende und ver-waltende Behörde.
Verbandstag.
§. s-
Der Verbandstag der deutschen Gewerkvcreine trittalljährlich, in der Regel im Spätsommer, abwechselnd in den ver-schiedenen Theilen Deutschlands zusammen. Seine Berufung erfolgtdurch den Centralrath und ist ohne Angabe der Tagesordnung 10Wochen und mit Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochenvor der Eröffnung durch das Verbandsorgan zweimal bekannt zumachen.
§. s.
Der Verbandstag besteht aus den Abgeordneten der verbundenenGeWerk- und selbstständigcn Ortsvereine. Die Abgeordneten der Ge-werkvereine werden von den Generalversammlungen gewählt, undzwar sendet jeder Gewerkverein von 500—1500 Mitgliedern 1, von1500—2500 2, und so für jedes fernere 1000 ein Mitglied mehr;diejenigen Gewerkvereine jedoch, welche bereits im Verbände sindund noch nicht 500 Mitglieder zählen, behalten ihre Stimme.
Die Abgeordneten der selbstständigcn Ortsvereine werden nachdenselben Bestimmungen von den Ortsversammlungen gewählt, jedochso, daß Ortsvereinc unter 600 Mitgliedern sich mit anderen Orts-vereinen zur Wahl eines Abgeordneten zu verbinden haben. DasNähere hierüber bestimmt die Geschäftsordnung. Jeder Abgeordnetehat nur eine Stimme im Verbandstag.
Die Verhandlungen der Verbandstage sind für die Mitglieder